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bessen Patrimoͤnialrichter. Zudem stehet dem Gutsherrn
das Recht zu, einige Zweige der Gerichtsbarkeit unmit-
telbar selbst auszunben, spbald er sich an dem Sitze des
Gerichts befindet.
Wenn, um Gerichtsbarkeitsrechte auszuüben, die Vor-
stellung durch kdnigl. Beamte vorausgehen müßte, so
würde hiernäch auch jeder Gutsherr bey seinem Guts-
antrikte durch kdnigl. Beamten vorgestellt werden müssen;
— was nie geschah, nie gefordert worden ist.
Es ist von Seite eines einzelnen Votums im Auss
schusse bemerkt worden, daß es sich hier um regleiien=
täre Verfügungen handle.
Meine Herren, reglementäre Verfügungen, welche
die Regierung hier treffen will, gleichen, wie zwey Tros
Ppfen Wasser, den in unserer Kammer wenig beliebten
Instructionen, welche den Gesetzen angehängt werden.
Durch reglementäre Verfügungen konnte man nach und
nach die Gutsherren so beschränken und ihnen so viel
aufbürden, daß die Gerichtsbarkeit zuletzt von Seite der
Gutsherren als eine Last betrachtet werden. müßte. Ich
glaube jedoch nicht, daß die Regierung dieses vorhabe; ;
dieses Mittel, die Gutsherren zur Abtretung ihrer Patri-
monialgerichte geneigr zu machen, wäre nicht zweckmä-
ßig; denn je mehr jemand durch ahnliche Mittel gend-
thigt werden will, etwas abzutreten, desto krampfhafter
hängt er daran, während er sonst viel bereitwilliger hie-
zu sich zeigen würde.
Ich komme zum letzten Punct der Kosten.
Der verehrte Redner vor mir scheint damit verstaus
den zu seyn, daß, wenn eine Klage hinsichtlich der Ko-
stien ausdrucklich vorgebracht worden wäre, die Beschwerde
vielleicht als gegründet anerkannt werden müßte. Allein
er bemerkt, daß der Kostenpunct hier nicht Gegenstand
der Beschwerde sey-