Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Endlich, meine Herren, zu welchen Consequenzen wuͤrde 
das fuͤhren? So oft in einer Gemeinde eine Ertradition 
nothwendig wäre, könnten die Beamten sich da aufhalten, 
so lange sie wollten, und sich dafür bezahlen lassen; ins- 
besondere könnten hier die gutsherrlichen Beamten selbst sich 
Aehnliches erlauben und dafür Sporteln einfordern. Es 
heißt in §. 101. des sechsten Edictes: „in den eigentli- 
chen Gemeindeangelegenheiten steht den Herrschafts= und 
Patrimonialgerichten zu die Leitung der Wahl der Ge- 
meindebehörden, der Gemeindevorsteher und Pfleger, so 
wie der Bevollmächtigten; die Bestätigung der Wahlet# 
in den Ruralgemeinden und die Einweisung und 
Verpflichtung der Bestätigten.“ 
Der Patrimonialrichter hat also die Ortsvorstände, 
die Gemeindepfleger und Bevollmächtigten einzu- 
weisen. "6 
Ich erlaube mir an den Hrn. Regierungscommissär 
eine Frage; ich sollte zwar vielleicht den Hrn. Commissär 
nicht mehr fragen, da ich öfter von ihnen keine Antwort 
erhalte. Ich erlaube mir aber doch zu fragen, ob 
ein Patrimontalrichter, der eine derley Einweisung und 
Verpflichtung vorzunehmen hätte, Diäten und Reisegel- 
der verlangen dürfe. 
Der k. Regierungscommissär Abel: Ich glaube 
nein; dem Gutsherrn werden die Kosten der Ertradition 
seines Patrimonialgerichtes aus dem Grunde aufgerechnet, 
weil es sich hier um den Schutz eines Privilegiums han- 
delt, den Gemeinden hingegen nicht, weil es um kein Pri- 
vilegium zu thun ist. Darin liegt der Unterschied, und 
dieses war der Grund der Entscheidung, warum der Guts- 
herr die Kosten zu tragen habe. 
Frhr. v. Closen: Ich bin für diese Aufklärung 
sehr dankbar. Also für Oberaufsicht an und fur sich 
dürfen keine Kosten aufgerechnet werden; weil aber die
	        
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