Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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gutsherrliche Gerichtsbarkeit ein Privilegium ist, so sollen 
dafuͤr Kosten aufgerechnet werden, die man in allen andern Faͤl- 
len fuͤr unzulaͤssig erklaͤrt. Also eine neue, im Allgemeinen 
gesetzwidrige Last in odium der gutsherrlichen Gerichts- 
barkeit! — Was gegen jeden Andern unrecht ist, soll 
gegen Gutsherren recht seyn. 
Wo steht es aber in der Verfassungs-Urkunde, daß 
man fuͤr die Ausuͤbung eines Privilegiums noch Zahlun- 
gen machen muͤsse, wozu man sonst nicht verbunden waͤre? 
Daß für Handlungen, welche sonst ex ollicio verrichtet 
werden müssen, von Gutsherren JZahlungen gefordert 
werden dürfen? Wozu würde dieses führen? Wenn als 
Folge der Oberaufsicht eine Einweisung Statt finden muß, 
so kann sie nur auf Kosten der Oberbehörden, auf Kosten 
des Staats geschehen; sonst müßten auch die Gemeinden 
gleiche Kosten tragen, sonst entstünde eine Ungleichheit der 
Rechte, welcher die hohe Kammer wohl nie ihre Bey- 
Kstimmung geben wird. 
Zwar ist die Beschwerde des Hrn. Directors v. Koch 
nicht auf eine bestimmte Summe gerichtet; und selbst das 
wenige Recht, auf das es ankommt, ist, so fern es sich 
um Geldausgaben handelt, von keinem großen Belang. 
Allein wäre es auch nur um wenige Kreuzer zu thun, so 
müssen wir die Beschwerde nicht minder gewissenhaft wür- 
digen; denn eben das ist einer der schönsten Vorzüge un- 
serer constitutionellen Verfassung, daß auch das geringste 
Recht darin seinen Schutz finden soll, und jede Beschwerde 
wegen Verletzung eines solchen Rechtes gewürdigt wer- 
den muß. 
Wenn wir in die Geschichte von England zurück sehen, 
so finden wir, daß eine unbedeutende Abgabe, die man 
sich anfänglich gefallen ließ, später, als ein Individuum 
Beschwerde erhob, der Gegenstand der wichtigsten Ver- 
handlungen im Parlamente aus dem Gesichtspuncte wurde, 
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