Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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noch, einige wenige Bemerkungen in aller Kuͤrze vorzu- 
tragen. 
Allerdings hat der Herr Beschwerdefuͤhrer richtig be- 
hauptet, daß die Verfassung nicht vorschreibe, daß die 
Amtsextraditionen durch die k. Landgerichte zu geschehen 
haben. Die Verfassung sagt aber auch nicht das Gegen- 
theil; mithin ist hierin die Sphäre der Staatsgewalt in 
der ihr zustehenden Oberaufsicht unbeschränkt, so wie 
sie es in jeder rein administrativen und lediglich auf 
den Staatsorganismus und die reglementären Dienstvor- 
schriften sich beziehenden Verfügung ist; daher es ihr 
auch überlassen bleiben muß, in allen Administrativange- 
legenheiten gänzlich nach ihrem Ermessen und ihren Ein- 
sichten zu handeln. 
Wohin, meine Herren, würde es auch führen, wenn 
die Staatsregierung in ihrer Befugniß lediglich auf das 
beschränkt wäre, was die Verfassung ausdrücklich einräumt 
Würde dadurch nicht eine Lähmung der administrativen 
und erecutiven Gewalt herbeygeführt werden, die an Ver- 
nichtung gränzte? — 
Herr Director v. Koch beruft sich auf das Her- 
kommen. Wenn alle Fälle hergezählt werden sollten, wo 
ein altes Herkommen, das als mangelhaft und gemein- 
schädlich erkannt worden, abgeschafft, und durch gesetzliche 
Ordnung ersetzt worden wäre, dann würde es zu einem 
langwierigen Geschäfte führen, dem ich mich nicht unter- 
ziehen will. 
Dieser Grund also, worauf Hr. D'’rector von Koch 
sich stützt, nämlich das Herkommen, ist hier nicht in An- 
schlag zu bringen, wie es Freyherr v. Closen selbst zu- 
gestanden hat. Ferner hat man gesagt, die Haftung, 
die ein Gerichtsherr für seinen Gerichtshalter zu leisten 
hat, sey ein triftiger Grund, daß er die Amtertradition
	        
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