Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Wir wollen einmal den Fall setzen, es wäre in Bayern 
Herkommens, daß die Installation der Patrimonialgerichts- 
halter auf Kosten des Staars durch die kbnigl. Landge- 
richte geschehen sey oder noch geschehe. Wie schnell 
wärde eine Verordnung erscheinen, diese unnutze, nur 
überfslüssige Ausgaben verursachende und wegen Zeitver- 
lust selbst dem Unterthan lästige Installationsart hätte 
zu unterbleiben, und für die Zukunft nur durch Vorrun- 
fung der Ortsvorstände zum Landgerichtssitze oder auf an- 
dere Art zu geschehen. Was nun auf dieser Seite für 
recht und sogar für weise gefunden würde, soll es nicht 
mehr seyn, sobald man die Kosten den Gutsbesitzern 
aufbürdet, die schon zuvor die Taxen der Ernennung und 
Bestätigung zu bezahlen haben. 
Das Resultat scheint mir daher klar, daß da, wo 
keine bestimmten Formen vorgeschrieben sind, wie es doch 
in Bayern der Fall ist, es zwar der Regierung frey stehe, 
die Installation durch kdnigl. Commissäre vornehmen zu 
lassen, auch Untersuchungen der Patrimonialgerichte zu 
veranlassen, wann und so oft sie will. Aber da dieses 
vermoge des Oberaufsichtsrechts des Staates geschieht, 
kann und darf es auch nicht anders als auf Kosten des 
Staates geschehen. 
Die allgemeine Ueberzeugung, daß die Einweisung 
der Patrimonialgerichtshalter durch kdnigliche Commissäre 
hochst überflüssig sey, rechtfertigt oder entschuldigt wenig- 
stens die allgemein verbreitete Idee, daß der Staat die 
Ausübung der niedern Gerichtsbarkeit auf alle Art zu- 
erschweren suche, so daß die Gerichtsbesitzer am Ende froh 
sepn würden, dieselbe los zu werden und sie dem 
Staate zum Opfer zu bringen. In dieser Idee wird 
man durch so manche andere Maßregel der Regierung 
von Zeit zu Zeit wieder bestärkt. 
Meine Herren! Nicht der Besitz der Gerichtsbarkeit
	        
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