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Wir wollen einmal den Fall setzen, es wäre in Bayern
Herkommens, daß die Installation der Patrimonialgerichts-
halter auf Kosten des Staars durch die kbnigl. Landge-
richte geschehen sey oder noch geschehe. Wie schnell
wärde eine Verordnung erscheinen, diese unnutze, nur
überfslüssige Ausgaben verursachende und wegen Zeitver-
lust selbst dem Unterthan lästige Installationsart hätte
zu unterbleiben, und für die Zukunft nur durch Vorrun-
fung der Ortsvorstände zum Landgerichtssitze oder auf an-
dere Art zu geschehen. Was nun auf dieser Seite für
recht und sogar für weise gefunden würde, soll es nicht
mehr seyn, sobald man die Kosten den Gutsbesitzern
aufbürdet, die schon zuvor die Taxen der Ernennung und
Bestätigung zu bezahlen haben.
Das Resultat scheint mir daher klar, daß da, wo
keine bestimmten Formen vorgeschrieben sind, wie es doch
in Bayern der Fall ist, es zwar der Regierung frey stehe,
die Installation durch kdnigl. Commissäre vornehmen zu
lassen, auch Untersuchungen der Patrimonialgerichte zu
veranlassen, wann und so oft sie will. Aber da dieses
vermoge des Oberaufsichtsrechts des Staates geschieht,
kann und darf es auch nicht anders als auf Kosten des
Staates geschehen.
Die allgemeine Ueberzeugung, daß die Einweisung
der Patrimonialgerichtshalter durch kdnigliche Commissäre
hochst überflüssig sey, rechtfertigt oder entschuldigt wenig-
stens die allgemein verbreitete Idee, daß der Staat die
Ausübung der niedern Gerichtsbarkeit auf alle Art zu-
erschweren suche, so daß die Gerichtsbesitzer am Ende froh
sepn würden, dieselbe los zu werden und sie dem
Staate zum Opfer zu bringen. In dieser Idee wird
man durch so manche andere Maßregel der Regierung
von Zeit zu Zeit wieder bestärkt.
Meine Herren! Nicht der Besitz der Gerichtsbarkeit