Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

—  108  —

Nr.  13.  Gesetz,

eine  Abänderung  der  Bestimmung  in  Absatz  2  von  8  84  der  Revidierten
Städteordnung  betreffend;

vom  25.  Februar  1904.

Wagn,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
„Absatz  2  des  8  84  der  Revidierten  Städteordnung  wird  aufgehoben  und  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt:
In  jeder  Stadt  muß  mindestens  ein  Ratsmitglied  zum  Richteramt  oder
zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigt  sein.“
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.
Dresden,  am  25.  Februar  1904.

Georg.
4
—  Georg  von  Metzsch.

 

 

Nr.  14.  Verordnung,

den  juristischen  Vorbereitungsdienst  im  Geschäftsbereiche  der  inneren  Ver—
waltung  und  die  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  in  diesem
Geschäftsbereiche  betreffend;

vom  26.  Februar  1904.

Nechdem  durch  die  mit  Allerhöchster  Genehmigung  erlassene  Verordnung  des  Justizministeriums
  vom  1.  Februar  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  46)  die  Vorbereitung  für  den
höheren  Justizdienst  eine  anderweite  Regelung  erfahren  hat,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  auch  die  Verordnung,  den  juristischen  Vorbereitungsdienst  im  Geschäftsbereiche
der  inneren  Verwaltung  und  die  Wiedereinführung  einer  Prüfung  für  den  höheren  Ver-