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gerichtsbesitzers, für deßen Genuß eigene Kosten zu fodern
offenbar ungerecht wäre. — Will der Staat dieses Recht
controlliren, so bezahle er die deßhalb erlaufenden Kosten,
und er wird dann, indem er ein Recht übet, keine Unge-
rechtigkeit begehen.
Der Abgeordnete Freyherr v. Heynitz: Nichts, meine
Herren, über die Sache; ich theile ganz die Ansicht des
sehr geehrten Votanten mir gegenüber, des Herrn Gr. v.
Benzel-Sternauz; sie ist einfach und klar; ich wüßte
nichts hinzuzusetzen, und halte die Beschwerde für gegründet.
Allein mit großem Befremden, ich gestehe es, habe
ich die Aeußerung des Herrn von Stachelhausen ver-
nommen, welcher darüber klagt, daß wir nun zum zwey-
tenmale die Zeit mit Deliberationen über Beschwerden der
Patrimonialgerichtsinhaber verschwendeten, und fürchtet,
daß wir uns dadurch den Undank der Nation zuziehen
würden. Ich bin gerade vom Gegentheile überzeugt, und
es hat mich unangenehm berührt, so eine Behauptung
gehdre zu haben. Meine Herren! es ist ein herrliches Ge-
schenk, welches wir unserer Verfassungs-Urkunde und dem
weisen erlauchten Geber derselben verdanken, nämlich
das Recht der Beschwerde. Unter seiner Aegide kann ein
jeder Staatöbürger, sey er von welcher Classe er wolle,
gering oder vornehm, wenn er sich in seinen constitu-
tionellen Rechten gekränkt glaubt, seine Beschwerde dffent-
lich zur Sprache vor den Ständen des Reichs und der
ganzen Nation bringen. Lassen Sie uns jenes heilige
Recht treu bewahren und beschützen, und ich meine,
wir würden im Gegentheil den gerechten Undank der
Nation auf uns laden, wenn wir irgend eine Beschwerde,
sie sey groß oder klein, sie betreffe, was sie wolle, ohne
gründliche Prüfung und ohne gehbrige Deliberation von
uns weisen wollten, blos um einige Stunden Zeit zu
ersparen.