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steten seyn, weil wir darin einen Beweis finden, daß die
Staatsregierung jeden frey und offen handeln laͤßt, und
der Gerechtigkeit ihrer Sache vertrauet. In der Haupt-
sache selbst. haben der Beschwerdeführer und der Referent
eingeräumt, es sey kein bestimmtes Gesetz da, aus wel-
chem die Beschwerde beurtheilt werden kdnne; ich selbst
kenne auch keine besondere Verfügung in einem die Pa-
trimonialgerichte zweyter Classe bestehenden Gesetze, daher
dann zur Erdrterung dieser Beschwerde auf die unlängbare
Rechte und Pflichten der Staatöregierung hinsichtlich der
Patrimonialgerichte, und auf die Wesenheit einer Aus-
und Einweisung, einer Vorstellung, und auf die daraus
entstehenden Kosten zurückgegangen werden muß.
Die Patrimonialgerichtsbarkeit, wie schon angeführt
worden ist, gehet von der Quelle aller Gerichtsbarkeit, von dem
Staate aus, und kann nur unter der Aufsicht desselben aus-
geübt werden. Dieser hat das Recht und die Pflicht, die
Gerichtöbarkeit jeder Art genau in dem Auge zu halten.
Sie kann zu jeder Zeit und an jedem Orte untersuchen,
wie sie ausgeübt werde. Sie muß sogar die Verhältnisse
erforschen, wie das Wohl der Staatsuntergebenen hiebey
beachtet werde.
Diese Grundpflicht der Staatereglerung steht in
ihrer Wesenheit fest. Kann sie nun aber diese Pflicht
zu jeder Zeit ausüben? Was soll sie an der Aus-
übung selöbst rechtlich hindern, wenn ein Beamter von
seiner Strelle wechselt? Hier mag sie allerdings die beste
Veranlassung haben, um sich zu überzeugen, ob der ab-
tretende Beamte Ordnung in seinen Geschäften gehalren,
ob er gut oder schlecht für das Wohl der Staatsbürger
seines Geschäftskreises gesorgt, und die Gesetze beobachtet
habe. — Eine solche Untersuchung kann aber nicht anders
als durch Prüfung der schriftlichen Verhandlungen seines
Amtes; durch Vergleichung der Vorräthe der amtlich er-