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v. 22. Januar d. S. 13. des Vortrages ausgesprochen,
daß die besagten Handlungen kraft des dem Staate vor—
behaltenen Oberaufsichtsrechtes vorgenommen wuͤrden. Der
Hr. Praͤsident meynte daher, daß die dießfallsigen Kosten
auch von dem Staate zu tragen seyen, und im vorliegen-
den Falle würde allerdings eine Beschwerde sepn, wenn
Herr v. Koch auf diesen Punct eine Beschwerde gerich-
tet und um Ersatz der auferlegten Kosten gebeten hätte.
Daß die Kosten für Untersuchung eines Gerichtes
nicht den Staat treffen konnen, wenn sich schuldvolle
Handlungen hiebey entdeckt haben, sondern daß alsdann
der Schuldige, es sey der Beamte oder der Gerichtsherr,
solche tragen müsse, und daß also auch für die bey einer Aus-
und Einweisung vorgenommene Amtsuntersuchung in ei-
nem solchen Falle nicht der Staat die Kosten zu zahlen
habe, sondern der Schuldigerkannte, das ist der Sache
ganz gemäß.
Allein in dem angeführten k. Ministerialrescript wird
als Grundsatz und unbeschränkt ausgesprochen, „daß die
„hiebey erlaufenden Kosten zu den gewöhnlichen Kosten
„der Gerichtsbarkeit zu zählen und solche von dem Pg-
„krimonialgerichtsinhaber zu tragen seyen.“
Diesen Satz halte ich wirklich für alle adelige Guts-
und Gerichtsherren beschwerlich, weil ihnen dadurch Lasten
aufgelegt werden, die der Staat in der Regel, und wo
kein Schuldiger gefunden wird, nach der Natur des Ober-
anfsichtsrechtes allein tragen muß, denn die Gerichtsun-
tersuchung geschieht nicht wegen, für oder gegen die Ge-
richtsherren; sie geschieht zum Besten aller Staatsbürger,
weil alle dabey interessirt sind, daß überall das Recht und die
Ordnung nach den Gesetzen verwaltet werde. Warum sollen
nun die Gerichtsherren allein die Kosten für eine Untersuchung
zahlen, die sie nicht veraulaßt haben, die nicht zu ihrem