Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Vortheile geschieht, die der Staat kraft des Oberaufsichts- 
rechtes für alle Staatsbürger zu veranlassen verpflichtet 
ist? Mit welchem Rechte wird durch den obigen Grund- 
satz einer ganzen Classe von Staatsbürgern, ich meyne 
die in unsrem monarchischen Staate verfassungsmäßig noth- 
wendigen adelichen Guts= und Gerichtöbesitzer, eine neue, 
nicht in der Sache und nicht in der Verfassung gegrün- 
dete Last aufgelegt? Wir sind verpflichtet, meine Herren, 
zu wachen, daß überall und bey allen Classen Gleichheit 
der Rechte und gleiche Lasten bestehen, und daß keine ge- 
gen die Verfassung überbürdet werde; und schon aus die- 
sem Grunde finde ich die hohe Kammer verpflichtet, eine 
Beschwerde in dem angeführten Satze des benannten ho- 
hen Ministerialrescriptes gegen alle Guts= und Gerichts- 
herren zu erkennen und auf Entfernung derselben anzu- 
tragen; denn auch selbst ohne Aufforderung von einem 
Betheiligten ist es Pflicht der beyden Kammern, auf genaueste 
Beobachtung der Verfassung zu halten, und wo eine Ver- 
letzung derselben erscheint, sich dagegen zu erklären. Der 
Eid ist deßfalls auf die Verfassung allgemein und unbe- 
dingt. Nur mit gemeinsamer Wachsamkeit vertheidigen 
wir die Rechte des Thrones und des Volks, und wenden 
Eingriffe gegen dieselben ab. 
Aber im vorliegenden Falle sind wir auch bestimmt hiezu 
aufgefordert. Denn wenn auch Hr. v. Koch nicht aus- 
drucklich den Wiederersatz der fraglichen Kosten verlangt 
hat, so hat er doch in seiner dem Vortrage beygelegten 
Bitte an des Kdnigs Majestät (S. 8.) ausdrücklich gesagt, 
es sey nicht nbthig, die Ausgaben der Gutsbesitzer durch 
derley Kosten noch mehr zu verkümmern. Er hat hierauf 
die allgemeine Bitte gestellt, daß die Regierung von Ertra- 
dition und Vorstellung Umgang nehmen solle, wodurch er 
dann auch die Kosten von den Gerichtsherren für allzeit 
zu entfernen die Absicht gehabt hat; somit hat Hr. v. Koch,
	        
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