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Vortheile geschieht, die der Staat kraft des Oberaufsichts-
rechtes für alle Staatsbürger zu veranlassen verpflichtet
ist? Mit welchem Rechte wird durch den obigen Grund-
satz einer ganzen Classe von Staatsbürgern, ich meyne
die in unsrem monarchischen Staate verfassungsmäßig noth-
wendigen adelichen Guts= und Gerichtöbesitzer, eine neue,
nicht in der Sache und nicht in der Verfassung gegrün-
dete Last aufgelegt? Wir sind verpflichtet, meine Herren,
zu wachen, daß überall und bey allen Classen Gleichheit
der Rechte und gleiche Lasten bestehen, und daß keine ge-
gen die Verfassung überbürdet werde; und schon aus die-
sem Grunde finde ich die hohe Kammer verpflichtet, eine
Beschwerde in dem angeführten Satze des benannten ho-
hen Ministerialrescriptes gegen alle Guts= und Gerichts-
herren zu erkennen und auf Entfernung derselben anzu-
tragen; denn auch selbst ohne Aufforderung von einem
Betheiligten ist es Pflicht der beyden Kammern, auf genaueste
Beobachtung der Verfassung zu halten, und wo eine Ver-
letzung derselben erscheint, sich dagegen zu erklären. Der
Eid ist deßfalls auf die Verfassung allgemein und unbe-
dingt. Nur mit gemeinsamer Wachsamkeit vertheidigen
wir die Rechte des Thrones und des Volks, und wenden
Eingriffe gegen dieselben ab.
Aber im vorliegenden Falle sind wir auch bestimmt hiezu
aufgefordert. Denn wenn auch Hr. v. Koch nicht aus-
drucklich den Wiederersatz der fraglichen Kosten verlangt
hat, so hat er doch in seiner dem Vortrage beygelegten
Bitte an des Kdnigs Majestät (S. 8.) ausdrücklich gesagt,
es sey nicht nbthig, die Ausgaben der Gutsbesitzer durch
derley Kosten noch mehr zu verkümmern. Er hat hierauf
die allgemeine Bitte gestellt, daß die Regierung von Ertra-
dition und Vorstellung Umgang nehmen solle, wodurch er
dann auch die Kosten von den Gerichtsherren für allzeit
zu entfernen die Absicht gehabt hat; somit hat Hr. v. Koch,