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der die besagte Vorstellung seiner Beschwerdeschrift an die
Kammer der Reichsraͤthe beygelegt hat, allerdings auch
wegen der Kosten Beschwerde gefuͤhrt, und wenigstens auf
Entsernung derselben fuͤr die Zukunft, wemnn auch nicht
auf deren Ersatz fuͤr die bereits gehabten, den Antrag ge-
stellt.
Wir sind sonach auch veranlaßt, uns daruͤber auszu-
sprechen.
Nach meinen bereits entwickelten Grundsaͤtzen halte
ich sonach in den bemerkten Worten des Rescripts sowohl
im Allgemeinen gegen alle adeligen Gutsbesitzer mit Ge-
richtsbarkeit 2c., als auch gegen den Hrn. v. Koch ins-
besondere (denn daß eine nachlässige Gerichtsverwaltung
durch seine Schuld sich ergeben habe, wird ihm nicht zur Last
gelegt) eine Beschwerde begründet, da die Uebernahme einer
neuen Last gegen sie ausgesprochen wird, eine Last, die ihrer
Natur nach eine allgemeine Last des ganzen Staates ist,
und bey den Aus= und Einweisungen und Vorstellungen
der Gerichtsbeamten adeliger Gerichte eben so, wie bey
jenen der Landgerichte aus der Staatscasse bestritten wer-
den muß. Ich unterscheide hieben aber die Kosten der
Aus= und Einweisung und der Vorstellung von jenen der
Verpflichtung des neuen Beamren, als welche, wie bis-
her schon geschehen, ferner von dem Betheiligten getragen
werden müssen.
Ich schließe mich sonach dem Gutachten der Kammer
der Reichsräthe, jedoch nur in dem Puncte der Kosten
an, und stelle den Antrag, daß S. k. Majestät im ver-
fassungsmäßigen Wege um Aufhebung des in dem Mil-
nisterialrescript v. 22. Januar d. J. wegen der Kosten
ausgesprochenen Grundsatzes, somit um Entfernung dieser
Beschwerde allerunterthänigst zu bitten sev.
Der Abgeordnete Socher: Meine Herren! daß die