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Einweisung und Vorstellung der mittelbaren Beamten und
Gerichtshalter der Patrimonialgerichte zweyter Classe durch
ldnigl. Commissarien geschehen, das halte ich erstlich
dem Rechte des Kdnigs ganz angemessen und zweytens
für alle Betheiligten vortheilhaft.
Dem Rechte des Kbnigs angemessen. Die Oberauf-
sicht ist dasjenige Recht, was dem Koͤnige unverlierbar
bey Verleihung der Jurisdiction uͤbergeben ist.
Die oberste Aufsicht, meint der Beschwerdefuͤhrer,
wird genugsam sicher gestellt durch die quartalweise Vor-
lage der Protocolle und andere periodische Einsendungen
ihrer Arbeiten an das Landgericht. Wer über eine Ver-
waltung gute Aufsicht führen will, muß die Aufsicht be-
ständig erhalten; vorzüglich muß sie aber beym Uebergang
der Verwaltung von einem Geschäftsführer auf den an-
dern sorgfältig eintreten, und anderes heißt eine Amts-
übergabe gar nichts, als die Ausübung dieser Aufsicht
beym Uebergange eines Geschäftes führen. Das ist also
rechtlich ganz begründet.
Diese Theilnahme beym Uebergange des Amtes an
einen andern Geschäftsführer, habe ich zweytens gesagt,
ist allen Betheiligten vortheilhaft.
Welche sind diese Der Inhaber des Gerichtes, der
abtretende Beamte, der neu eintretende Beamte, und die
dem Amte unterworfenen Grundholden, aber vor allem
der Stgat, als die die Oberaufsicht habende Stelle.
Ich halte dafür, und würde als Gerichtsbarkeitsku-
haber sogar fordern, daß der Landesherr bey Aufstellung
eines Beamten durch seinen Commissär meinen versam-
melten Grundholden erklären ließe: Hier, das ist euer
Gerichtöherr, der wird euch richten nach den Gesetzen,
wie alle andern Unterthanen gerichtet werden; mit den
nämlichen Rechten wird er aufgestellt, wie andere Richter;