Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 244 — 
Einweisung und Vorstellung der mittelbaren Beamten und 
Gerichtshalter der Patrimonialgerichte zweyter Classe durch 
ldnigl. Commissarien geschehen, das halte ich erstlich 
dem Rechte des Kdnigs ganz angemessen und zweytens 
für alle Betheiligten vortheilhaft. 
Dem Rechte des Kbnigs angemessen. Die Oberauf- 
sicht ist dasjenige Recht, was dem Koͤnige unverlierbar 
bey Verleihung der Jurisdiction uͤbergeben ist. 
Die oberste Aufsicht, meint der Beschwerdefuͤhrer, 
wird genugsam sicher gestellt durch die quartalweise Vor- 
lage der Protocolle und andere periodische Einsendungen 
ihrer Arbeiten an das Landgericht. Wer über eine Ver- 
waltung gute Aufsicht führen will, muß die Aufsicht be- 
ständig erhalten; vorzüglich muß sie aber beym Uebergang 
der Verwaltung von einem Geschäftsführer auf den an- 
dern sorgfältig eintreten, und anderes heißt eine Amts- 
übergabe gar nichts, als die Ausübung dieser Aufsicht 
beym Uebergange eines Geschäftes führen. Das ist also 
rechtlich ganz begründet. 
Diese Theilnahme beym Uebergange des Amtes an 
einen andern Geschäftsführer, habe ich zweytens gesagt, 
ist allen Betheiligten vortheilhaft. 
Welche sind diese Der Inhaber des Gerichtes, der 
abtretende Beamte, der neu eintretende Beamte, und die 
dem Amte unterworfenen Grundholden, aber vor allem 
der Stgat, als die die Oberaufsicht habende Stelle. 
Ich halte dafür, und würde als Gerichtsbarkeitsku- 
haber sogar fordern, daß der Landesherr bey Aufstellung 
eines Beamten durch seinen Commissär meinen versam- 
melten Grundholden erklären ließe: Hier, das ist euer 
Gerichtöherr, der wird euch richten nach den Gesetzen, 
wie alle andern Unterthanen gerichtet werden; mit den 
nämlichen Rechten wird er aufgestellt, wie andere Richter;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.