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Auch die übrigen Kreisregierungen dachten, wie uns
so eben Hr. Graf v. Seinsheim versicherte, bisher
nicht daran, die Gerichtshalter bey Patrimonialgerichten
durch die knigl. Landgerichte förmlich einweisen und
den Gerichtsuntergebenen vorstellen zu lassen.
Nur die k. Isarkreisregierung verfiel zuerst darauf,
diese Maßregel zu ergreifen; und vielleicht war es eben
der Hr. Beschwerdeführer selbst, der durch den so häufigen
Wechsel seiner Beamten hiezu provocirte.
Wenigstens habe ich nie davon gehdrt, daß auch
diese Kreisstelle diese Anordnung als eine allgemeine aus-
gesprochen und angewendet habe.
Alein, es sepen die Gründe dieser k. Stelle, wo-
durch sie sich gegen den Hrn. v. Koch zu dieser Anordnung
gendthigt fand, welche sie wollen; — die Anordnung
selbst ist neu und muß aus der Verfassung gerechrfer-
tigt werden konnen.
Die Besitzer von Patrimonialgerichten waren bisher
von einer solchen Einschreitung nach einer ununterbroche-
nen Observanz befreyt.
Man hat sich Mühe gegeben, selbst aus unserem
Civilgesetzbuche zu erweisen, daß sich alle Merkmale ei-
nes gültigen Gewohnheitsrechtes nicht vorfinden.
Ich halte diesen Beweis für nicht entscheidend, da
ich mit dem Frhrn. von Closen es nicht für udthig
halte, daß die Beschwerde durch die Behauptung einer
hergebrachten Observanz unterstützt werde.
Es ist genug, daß die Patrimonialgerichtsinhaber
bisher im Besitze des Rechts sind, ihre Gerichtshalter
selbst einzuweisen.
Entzieht ihnen die Staatsregierung nun auf einmal
dieses Recht, so muß diese Verfügung entweder in der