Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Auch die übrigen Kreisregierungen dachten, wie uns 
so eben Hr. Graf v. Seinsheim versicherte, bisher 
nicht daran, die Gerichtshalter bey Patrimonialgerichten 
durch die knigl. Landgerichte förmlich einweisen und 
den Gerichtsuntergebenen vorstellen zu lassen. 
Nur die k. Isarkreisregierung verfiel zuerst darauf, 
diese Maßregel zu ergreifen; und vielleicht war es eben 
der Hr. Beschwerdeführer selbst, der durch den so häufigen 
Wechsel seiner Beamten hiezu provocirte. 
Wenigstens habe ich nie davon gehdrt, daß auch 
diese Kreisstelle diese Anordnung als eine allgemeine aus- 
gesprochen und angewendet habe. 
Alein, es sepen die Gründe dieser k. Stelle, wo- 
durch sie sich gegen den Hrn. v. Koch zu dieser Anordnung 
gendthigt fand, welche sie wollen; — die Anordnung 
selbst ist neu und muß aus der Verfassung gerechrfer- 
tigt werden konnen. 
Die Besitzer von Patrimonialgerichten waren bisher 
von einer solchen Einschreitung nach einer ununterbroche- 
nen Observanz befreyt. 
Man hat sich Mühe gegeben, selbst aus unserem 
Civilgesetzbuche zu erweisen, daß sich alle Merkmale ei- 
nes gültigen Gewohnheitsrechtes nicht vorfinden. 
Ich halte diesen Beweis für nicht entscheidend, da 
ich mit dem Frhrn. von Closen es nicht für udthig 
halte, daß die Beschwerde durch die Behauptung einer 
hergebrachten Observanz unterstützt werde. 
Es ist genug, daß die Patrimonialgerichtsinhaber 
bisher im Besitze des Rechts sind, ihre Gerichtshalter 
selbst einzuweisen. 
Entzieht ihnen die Staatsregierung nun auf einmal 
dieses Recht, so muß diese Verfügung entweder in der
	        
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