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merkte, diese Vorstellung und Einweisung in der Regel for-
melle Handlungen der Authoritaͤt seyn und bleiben werden.
Daher halte ich, und zwar wegen der Allgemein—
heit der Verfügung, die Beschwerde nach dem An-
trage des fünften Ausschusses für begründet.
Der Abgeordnete v. Harsdorf: Meine Herren! — Der.
. 150. der VI. Beylage zur Verfassungs= Urkunde verord-
net, daß das ebengedachte Edict in Betreff der gutsherr-
lichen Rechte und der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit allein
gültig sey. Es enthält also eine geschlossene Gesetzgebung,
und alle Verhältnisse der Gerichte und Gutöherren als sol-
cher sind daraus zu beurtheilen.
Es fragt sich also:
Was disponirt dieses Gesetz, wenn ein erwählter und
oberherrlich bestätigter Patrimonialrichter seine Stelle an-
treten will?
Die ganze Thätigkeit der Regierung beschränkt sich
in diesem Fall auf die Verpflichtung des Patrimo-
nialgerichtshalters durch das kdnigl. Landgericht nach
. 51. dieses Gesetzes und überläße hierdurch implicite
alle mit der Antretung einer solchen Stelle allenfalls noch
erforderlichen Acte der Vorstellung, der Einwei sung, der
Amtsübergabe dem Gerichtsherrn oder dem Patrimonial=
richter selbst, der auf den Grund seiner Verpflichtungs-
protocolle sich in den Besitz der Ausübung seines Amts
setzen, oder durch den. Gerichtöherrn setzen lassen kann.
Hiergegen erwiedert man zwar, daß nach Tit. VIII.
. 1. der Verf. Urkunde die Oberaufsicht auf die Gerichte
dem Monarchen, sohin auch das daraus abfließende Recht
der Vorstelluug und Einweisung der Patrimonltalgerichts-
halter 2. Classe zustehe; — aber, obwohl ich weit ent-
fernt bin, dem ersten constitutionell richtigen, und deßhalb
über allen Zweifel erhabenen Satz zu widersprechen, so
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