Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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merkte, diese Vorstellung und Einweisung in der Regel for- 
melle Handlungen der Authoritaͤt seyn und bleiben werden. 
Daher halte ich, und zwar wegen der Allgemein— 
heit der Verfügung, die Beschwerde nach dem An- 
trage des fünften Ausschusses für begründet. 
Der Abgeordnete v. Harsdorf: Meine Herren! — Der. 
. 150. der VI. Beylage zur Verfassungs= Urkunde verord- 
net, daß das ebengedachte Edict in Betreff der gutsherr- 
lichen Rechte und der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit allein 
gültig sey. Es enthält also eine geschlossene Gesetzgebung, 
und alle Verhältnisse der Gerichte und Gutöherren als sol- 
cher sind daraus zu beurtheilen. 
Es fragt sich also: 
Was disponirt dieses Gesetz, wenn ein erwählter und 
oberherrlich bestätigter Patrimonialrichter seine Stelle an- 
treten will? 
Die ganze Thätigkeit der Regierung beschränkt sich 
in diesem Fall auf die Verpflichtung des Patrimo- 
nialgerichtshalters durch das kdnigl. Landgericht nach 
. 51. dieses Gesetzes und überläße hierdurch implicite 
alle mit der Antretung einer solchen Stelle allenfalls noch 
erforderlichen Acte der Vorstellung, der Einwei sung, der 
Amtsübergabe dem Gerichtsherrn oder dem Patrimonial= 
richter selbst, der auf den Grund seiner Verpflichtungs- 
protocolle sich in den Besitz der Ausübung seines Amts 
setzen, oder durch den. Gerichtöherrn setzen lassen kann. 
Hiergegen erwiedert man zwar, daß nach Tit. VIII. 
. 1. der Verf. Urkunde die Oberaufsicht auf die Gerichte 
dem Monarchen, sohin auch das daraus abfließende Recht 
der Vorstelluug und Einweisung der Patrimonltalgerichts- 
halter 2. Classe zustehe; — aber, obwohl ich weit ent- 
fernt bin, dem ersten constitutionell richtigen, und deßhalb 
über allen Zweifel erhabenen Satz zu widersprechen, so 
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