Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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kann ich doch den zweyten daraus gefolgert werdenden 
nicht zugeben. 
Denn der g. 1. Tit. VIII. enthaͤlt eine allgemeine 
gesetzliche Bestimmung, welche der besondern Verord- 
nung über denselben Gegenstand jedesmal weichen muß. 
Die §9. 68. und 00. der Edicts über die gutsherrlichen 
Rechte (Beplage VI. der Verf. Urkunde) besagen näm- 
lich genau, wie die Oberaufsicht über die Patrimonial= 
gerichte 2. Classe geführt werden soll, und unterscheiden 
dabey zweny Fälle; entweder die gedachten Gerichte genuͤgen 
ihre Amtspflichten, oder nicht. Im ersten Fall besteht 
die Oberaufsicht der Staatsregierung darin, daß die über 
die Justiz= und Polizey= Verwaltung geführten Protocolle 
alle drep Monate den Kreiêstellen durch die Landgerichte, 
mit den nöthigen Bemerkungen derselben versehen, ein- 
gesendet werden, im letzten Fall darin, daß die Land- 
gerichte anfangs den Patrimonitalgerichtshalter an seine 
Pflicht erinnern, und wenn die Erinnerung ohne Erfolg 
bleibt, der treffenden Kreisbehdrde unverzüglich Anzeige 
erstatten, welche dann wohlbefugt ist, im Weg der 
Visitation oder Untersuchung oder auf sonst geeignete Weise 
gegen das fragliche Gericht ein zuschreiten. Bey solchen 
strengen, alle drey Monate regelmäßig eintretenden Ober- 
aufsichtsmaßregeln kann es nicht noch einer besondern 
Amtsüberweisung bey eintretender Veränderung des Be- 
amten aus dem Titel der Oberaufsicht bedürfen. 
Wollte man aber noch diesem Grund statt geben, so 
würde wenigstens daraus folgen, daß die Staatsregie- 
rung die Kosten zu übernehmen hätte, die mit dieser Vor- 
stellung und Einweisung, die sie auf den Grund des 
Oberaufsichtsrechts vornähme, verbunden sind, indem der 
Gerichtöherr nicht verpflichtet seyn kann, die Kosten der 
Oberaufsicht, dieses Hoheitsrechtes, zu bestreiten. Daß 
auch nach diesen bisher im ganzen Kdnigreich, wo Pa-
	        
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