Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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scher  Ministerpräsident  geklagt?’.  Es  lässt  sich  nun  nicht  verkennen,
  dass  die  grundsätzliche  Verschiedenheit  in  der  Organisation
der  höchsten  Behörden  im  Reiche  und  in  Preussen  Schwierigkeiten
erzeugen  muss.  Hier  die  volle  Zentralisation  der  Leitung  und
der  Kanzler  in  einer  dem  englischen  Premierminister  ähnlichen
Stellung,  dort  selbständige  Ressortminister,  denen  gegenüber  der
Ministerpräsident  nur  formelle  Befugnisse,  nicht  aber  das  Recht
besitzt,  die  Beachtung  seiner  leitenden  Grundsätze  durch  direkte
Verfügung  zu  erzwingen.  Die  Kabinetsordre  vom  8.  Sept.  1852,
wonach  kein  Minister  dem  König  unmittelbar  Vortrag  erstatten
durfte,  ohne  den  Ministerpräsidenten  vorher  in  Kenntnis  zu  setzen,
hatte  demselben  noch  eine  gewisse  materielle  Einwirkung  gesichert;
diese  Ordre  ist  aber  seit  1890  aufgehoben  ’°®.

Muss  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Einheitlichkeit  der  Verwaltung
  getroffene  Einrichtung  des  preussischen  Staatsministerıums
  (Ministerrates),  da  nach  der  massgebenden  Verordnung
vom  3.  Nov.  1817  im  Staatsministerium  wichtige  Angelegenheiten
  und  insbesondere  abweichende  Ansichten  zwischen  einzelnen
  Ministern  nur  vorgetragen  und  beraten  werden,  schon
für  die  preussischen  Verhältnisse  als  ungenügend  bezeichnet
werden?,  so  gilt  dieses  Urteil  noch  in  höherem  Grade,  seitdem
  der  König  von  Preussen  deutscher  Kaiser  geworden  ist.
Es  muss,  um  die  Einheit  der  preussischen  und  Reichspolitik
  auch  innerhalb  des  preussischen  Ministeriums
organisch  völlig  zu  sichern,  entweder  dem  preussischen
Ministerpräsidenten,  ähnlich  wie  dem  Staatskanzler  HArDENs

  H.  Kon,  Reden  VI  S.  304,  VII  S.  215,  VII  S.  41  (Citate),  preuss.
Landtag  25.  Jan.  1873.

88  StengEL,  Staatsrecht  des  Königreichs  Preussen,  S.  100  bezeichnet
diese  Verordnung  unrichtig  noch  als  giltig,  richtig  FiscHer  a.  a.  0.  S.  124
Anm.

”  Vgl.  Zorn,  Die  staatsrechtliche  Stellung  des  preuss.  Gesamtministeriums,
  1892.