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scher Ministerpräsident geklagt?’. Es lässt sich nun nicht verkennen,
dass die grundsätzliche Verschiedenheit in der Organisation
der höchsten Behörden im Reiche und in Preussen Schwierigkeiten
erzeugen muss. Hier die volle Zentralisation der Leitung und
der Kanzler in einer dem englischen Premierminister ähnlichen
Stellung, dort selbständige Ressortminister, denen gegenüber der
Ministerpräsident nur formelle Befugnisse, nicht aber das Recht
besitzt, die Beachtung seiner leitenden Grundsätze durch direkte
Verfügung zu erzwingen. Die Kabinetsordre vom 8. Sept. 1852,
wonach kein Minister dem König unmittelbar Vortrag erstatten
durfte, ohne den Ministerpräsidenten vorher in Kenntnis zu setzen,
hatte demselben noch eine gewisse materielle Einwirkung gesichert;
diese Ordre ist aber seit 1890 aufgehoben ’°®.
Muss die zur Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltung
getroffene Einrichtung des preussischen Staatsministerıums
(Ministerrates), da nach der massgebenden Verordnung
vom 3. Nov. 1817 im Staatsministerium wichtige Angelegenheiten
und insbesondere abweichende Ansichten zwischen einzelnen
Ministern nur vorgetragen und beraten werden, schon
für die preussischen Verhältnisse als ungenügend bezeichnet
werden?, so gilt dieses Urteil noch in höherem Grade, seitdem
der König von Preussen deutscher Kaiser geworden ist.
Es muss, um die Einheit der preussischen und Reichspolitik
auch innerhalb des preussischen Ministeriums
organisch völlig zu sichern, entweder dem preussischen
Ministerpräsidenten, ähnlich wie dem Staatskanzler HArDENs
H. Kon, Reden VI S. 304, VII S. 215, VII S. 41 (Citate), preuss.
Landtag 25. Jan. 1873.
88 StengEL, Staatsrecht des Königreichs Preussen, S. 100 bezeichnet
diese Verordnung unrichtig noch als giltig, richtig FiscHer a. a. 0. S. 124
Anm.
” Vgl. Zorn, Die staatsrechtliche Stellung des preuss. Gesamtministeriums,
1892.