Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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nigliche Unterthanen, sind also die bey der Extradition ei- 
nes Patrimonialgerichtes Betheiligten. 
Die Extradition ist der beste Zeitpunct, wo die Gebre- 
chen eines Amtes zu entdecken sind, und wenn es gesche- 
hen ist, daß Extraditionen in Bausch und Bogen vorge- 
nommen worden sind, wie ein geehrtes Mitglied behauptet, 
so haben die aufgestellten Commissaͤre ihre Schuldigkeit 
nicht gethan; aber das Schlechte darf uns nicht zum Mu- 
ster dienen. 
Allein man wendet mir ein, der Gutsherr, der nach 
dem Gesetze für den Patrimonialrichter allein haftet, kann 
ja die Extradition selbst vornehmen. — Eine Amtsertra- 
dition, meine Herren, ist kein so leichtes Geschäft; nur 
wer die Verwaltung ganz versteht, weiß es tüchtig zu 
vollziehen; ich erlaube mir aber zu behaupten, daß nicht 
jeder Gutsherr die Fähigkeit besitze, ein Amt zu verwalten 
oder zu extradiren. 
Ich zweifle nicht, daß der Gutsherr bey der Extradi- 
tion betheiligt ist. Er ist ein Betheiligter und eben dar- 
um Parthey; er wird eben darum zur Tageöfahrt vor- 
geladen, oder, was ganz gleich ist, eingeladen, und wenn 
er fürchtet, daß hiedurch sein Ansehen leide, so muß ich 
erinnern, daß der Gutsherr in Gerichtssachen kein Anse- 
hen haben soll, und daß der Patrimonialrichter in diesen 
Sachen von seinem gnädigen Herrn gar keine Befehle 
annehmen darf. 
Auch ist zu bedenken, daß nicht nur der Beamte, 
sondern auch der Gutsherr zu controlliren ist; er ist es, 
welcher haftet. Würde von ihm, nicht von einer königl. 
Behörde, die Extradition vorgenommen, so würde man 
die Gebrechen eines Amtes von Beamten zu Beamten ver- 
bergen konnen. Die Regierung muß wissen, wie es aus- 
sieht mit den Depositen, mit den Gemeinde= und Stif-
	        
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