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tungscapitalien und andern amtlichen Geldern; sie hat
nicht nur das Recht, sondern sie hat die Pflicht dazu und
die Berufung auf die Haftung des Gutsherrn darf weder
ihr noch den betheiligten Gemeinden und Privaten Beruhi-
gung geben, da es häufig zu spät seyn würde, durch jene
Haftungsverbindlichkeit ihren Schaden abzuwenden.
In Ansehung des Kostenpunctes halte ich die
Kammer allerdings für competent, Beschluß zu fassen.
Zwar hat der Beschwerdeführer keinen bestimmten Antrag
darauf gestellt; aber nicht nur sind die Kosten ein Gegen-
stand seiner Beschwerde, sondern es ist auch ganz natür-
lich, daß, wenn eine Ertradition vorgenommen werden
muß, auch die Frage über die Kosten zu entscheiden ist.
Wäre die Extradition eines Patrimonialgerichts bloße Folge
des Oberaufsichtsrechts der Regierung, so müßten die Ko-
sten allerdings der Staatscasse zur Last fallen. Allein
dieses haben wir so wenig zu fürchten als die Verbind-
lichkeit, selbst den Gutsherrn, wie ein geehrtes Mitglied
meynt, die Reisekosten zur Tagsfahrt zu vergüten. Letz-
teres nicht, weil der Gutsherr blos eingeladen oder vor-
geladen wird, aber auch ausbleiben kann; und Ersteres
nicht, weil die Kosten derjenige zu tragen hat, welcher
sie veranlaßt. Die Amtsertradition veranlaßt aber der
Gutsherr, welcher den Beamten ernennt; die Kosten sind
eine Folge seines Rechtes, und wenn daher der Hr. Di-
rector v. Koch in wenigen Jahren vier Beamte ernannt
hat, so ist es naturlich, daß er die Folgen seines Willens,
des Beamtenwechsels, trägt. Selbst wenn die Kosten
mit den Früchten der Gerichtsbarkeit nicht im Verhältnisse
stehen, kann dieses nicht anders seyn. Es gibt Ehren-
vorrechte, deren Kosten den Ertrag übersteigen.
Ich halte daher dafür, daß die Beschwerde unge-
gründet sey, die Regierung nichts als ihre Pflicht gethan