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Hr. v. Koch sagt ferner: Es sey nichts angemesse-
ner und für den Guteherrn bey dem Gerichtshalterwech-
sel zu seiner Sicherheit nothwendiger, als daß der Guts-
herr für die genaue Ertradition des Amtes Sorge trage
und seinen Gerichtshalter als den von ihm Aufgestellten
den Erundholden vorstelle.
Es ist nicht zu läugnen, meine Herren, daß dem
Gutöherru sehr viel daran liegt, daß die Extradition des
Amtes mit der mdglichsten Genauigkeit und Ordnung ge-
schehe, aber es liegt auch kein JZweifel vor, daß der Zweck
einer solchen Exrtradition vollkommen erreicht wird, wenn
sie das einschlägige Landgericht vornimmt. Indessen ist
hievon nicht die Rede, sondern die zu beantwortende Frage
ist diese, ob dem Gutsherrn wirklich das Recht zustehr,
die Extradition seines patrimonialgerichtlichen Amtes und
die Einweisung des Beamten selbst vorzunehmen.
Der Gutsherr hat in Gemäßheit der ofterwähnten
sechsten Beylage das Recht, aus den geprüften und für
tüchtig befundenen Subjecten sich Eines auszuwählen, und
es zu seinem Gerichtshalter zu ernennen. Ein weiteres
Recht hat er nicht; er darf den Beamten nicht einmal
selbst verpflichten, sondern dieser muß aus Austrag der
Kreisregierung von dem einschlägigen Landgerichte verpflich-
tet werden.
Ueberdieß leistet nach §. 52. jeder gutsherrliche Be-
amte bey seiner Anstellung und Verpflichtung den in der
Verfassungs-Urkunde Tit. X. #F. 3. für die unmittelba #
Beamten vorgeschriebenen Eid, worin keine Splbe von dem
Gutsherrn, oder einer Verpflichtung des Beamten für
dessen Interesse vorkommt, und daraus ergibt sich folge-
recht, daß der Patrimonialrichter die Gerichtsbarkeit im
Namen der obersten Staatögewalt, und nicht im Namen
des Gutöherrn ausübt, woran um so weniger gezweifelt
werden darf, als diesem in Gemäßheit des §. 52. gestattet
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