Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Hr. v. Koch sagt ferner: Es sey nichts angemesse- 
ner und für den Guteherrn bey dem Gerichtshalterwech- 
sel zu seiner Sicherheit nothwendiger, als daß der Guts- 
herr für die genaue Ertradition des Amtes Sorge trage 
und seinen Gerichtshalter als den von ihm Aufgestellten 
den Erundholden vorstelle. 
Es ist nicht zu läugnen, meine Herren, daß dem 
Gutöherru sehr viel daran liegt, daß die Extradition des 
Amtes mit der mdglichsten Genauigkeit und Ordnung ge- 
schehe, aber es liegt auch kein JZweifel vor, daß der Zweck 
einer solchen Exrtradition vollkommen erreicht wird, wenn 
sie das einschlägige Landgericht vornimmt. Indessen ist 
hievon nicht die Rede, sondern die zu beantwortende Frage 
ist diese, ob dem Gutsherrn wirklich das Recht zustehr, 
die Extradition seines patrimonialgerichtlichen Amtes und 
die Einweisung des Beamten selbst vorzunehmen. 
Der Gutsherr hat in Gemäßheit der ofterwähnten 
sechsten Beylage das Recht, aus den geprüften und für 
tüchtig befundenen Subjecten sich Eines auszuwählen, und 
es zu seinem Gerichtshalter zu ernennen. Ein weiteres 
Recht hat er nicht; er darf den Beamten nicht einmal 
selbst verpflichten, sondern dieser muß aus Austrag der 
Kreisregierung von dem einschlägigen Landgerichte verpflich- 
tet werden. 
Ueberdieß leistet nach §. 52. jeder gutsherrliche Be- 
amte bey seiner Anstellung und Verpflichtung den in der 
Verfassungs-Urkunde Tit. X. #F. 3. für die unmittelba # 
Beamten vorgeschriebenen Eid, worin keine Splbe von dem 
Gutsherrn, oder einer Verpflichtung des Beamten für 
dessen Interesse vorkommt, und daraus ergibt sich folge- 
recht, daß der Patrimonialrichter die Gerichtsbarkeit im 
Namen der obersten Staatögewalt, und nicht im Namen 
des Gutöherrn ausübt, woran um so weniger gezweifelt 
werden darf, als diesem in Gemäßheit des §. 52. gestattet 
Verhandl. XIII. Band. 20
	        
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