Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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ist, sich von seinem Beamten einen besondern Eid daruͤ- 
ber leisten zu lassen, daß er alle jene Verpflichtungen 
beobachten werde, wekche ihm das sechste Edict und die 
Gesetze des Reiches gegen den Guteherrn auflegen. 
Wollten wir diesen Anorduungen einen andern Sinn 
unterstellen, so würden wir nicht uur das bestehende 
Rechtsverhältmiß ganz abändern, sondern auch jede Dis- 
position des genannten Edictes außer Wirksamkeit setzen. 
Ein Patrimontalgerichtshalter erscheint daher primarie 
als ein mittelbarer Staatsdiener, und hat über seine Amts- 
führung vor Allem und vorzüglich den aufgestellten Staats- 
behdrden Rechenschaft zu geben, nicht aber seinem Guts- 
berrn, welchem dem §9. 62. zufolge in Justizsachen 
außer der bloßen Einsichtsnahme keine Concurrenz mit 
seinen Gerichten zukommt, und der sich aller Einmischung 
hierin zu enthalten hat, bey Vermeidung der Nichtigkeit 
und des Schadenersatzes nebst weiterer angemessener Be- 
strafung. 
Welche geringe Aufsicht dem Gutöherrn über seinen 
Beamten zusteht, geht schon aus dem biöher Gesagten 
klar genug hervor. 
Um jedoch alles zu erschdpfen, und selbst den leise- 
sten Zweifel zu beseitigen, will ich auch noch in Erin- 
nerung bringen, daß der F. 600. des sechsten Edictes 
deutlich sagt: Wenn der Gutsherr bey seinem Beamten 
Dienstgebrechen wahrnimmt, so hat er davon die Kreis- 
regierung oder das Appellationsgericht des Kreises in Kennt- 
niß zu setzen, damit die erfoderliche Untersuchung und 
hiernach die weitere gesetzliche Einschreitung veranlaßt werde; 
und daß der §. 33. die Formalien enthält: Uebrigens ist 
den Gutöherrn gestattet, von der Verwaltung der Justiz 
im Allgemeinen bey ihren Herrschafts = und Patrimonial-= 
gerichten, und insbesondere von dem Zustande des Vor-
	        
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