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ist, sich von seinem Beamten einen besondern Eid daruͤ-
ber leisten zu lassen, daß er alle jene Verpflichtungen
beobachten werde, wekche ihm das sechste Edict und die
Gesetze des Reiches gegen den Guteherrn auflegen.
Wollten wir diesen Anorduungen einen andern Sinn
unterstellen, so würden wir nicht uur das bestehende
Rechtsverhältmiß ganz abändern, sondern auch jede Dis-
position des genannten Edictes außer Wirksamkeit setzen.
Ein Patrimontalgerichtshalter erscheint daher primarie
als ein mittelbarer Staatsdiener, und hat über seine Amts-
führung vor Allem und vorzüglich den aufgestellten Staats-
behdrden Rechenschaft zu geben, nicht aber seinem Guts-
berrn, welchem dem §9. 62. zufolge in Justizsachen
außer der bloßen Einsichtsnahme keine Concurrenz mit
seinen Gerichten zukommt, und der sich aller Einmischung
hierin zu enthalten hat, bey Vermeidung der Nichtigkeit
und des Schadenersatzes nebst weiterer angemessener Be-
strafung.
Welche geringe Aufsicht dem Gutöherrn über seinen
Beamten zusteht, geht schon aus dem biöher Gesagten
klar genug hervor.
Um jedoch alles zu erschdpfen, und selbst den leise-
sten Zweifel zu beseitigen, will ich auch noch in Erin-
nerung bringen, daß der F. 600. des sechsten Edictes
deutlich sagt: Wenn der Gutsherr bey seinem Beamten
Dienstgebrechen wahrnimmt, so hat er davon die Kreis-
regierung oder das Appellationsgericht des Kreises in Kennt-
niß zu setzen, damit die erfoderliche Untersuchung und
hiernach die weitere gesetzliche Einschreitung veranlaßt werde;
und daß der §. 33. die Formalien enthält: Uebrigens ist
den Gutöherrn gestattet, von der Verwaltung der Justiz
im Allgemeinen bey ihren Herrschafts = und Patrimonial-=
gerichten, und insbesondere von dem Zustande des Vor-