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mundschafts-, Deposiken= und Hhßpothekenwesens Einsicht
zu nehmen, und die Abstellung der befundenen Mängel
veranlassen zu können.
Wie wenig bep diesem geringen Einflusse der Guts-
herren auf ihre Patrimonialgerichte mit ihrer alleinigen
Aufsicht gethan wäre, wie wenig sie nutzen würde, und
wie unumgänglich nothwendig die angeordnete Oberauf-
sicht der Kreisstellen sey, will ich Ihnen, meine Herren,
duch noch aus weiteren verfassungsmäßigen Anordnungen
Nachweisen.
Den Patrimonialgerichten ist ein bestimmter Wir-
kungskreis vorgezeichnet, welchen sie in keiner Beziehung
überschreiten sollen. Hr. von Koch glaubt zwar, für
die Controlle der Patrimonialgerichte zweyker Classe wäre
dadurch hinlänglich gesorgt, daß sie in Gemäßheit des
. 608. die über ihre Justiz= und Polizeyverwaltung ge-
führken Protocolle alle 3 Monate den Landgerichten uͤber-
geben müssen, von welchen sie mit den noͤthigen Bemer-
kungen an die vorgesetzten Kreisstellen gesendet werden,
welche die geeigneten Bescheide und Zurechtweisungen er-
lassen. Allein diese Controlle ist, ich berufe mich deßhalb
der Kürze wegen auf die Bemerkungen des Hrn. Abge-
ordneten Socher, nur eine halbe, und deßwegen bey
weitem nicht zulänglich.
Die. Oberaufsicht der Kreisstellen muß sich auf alle
Zweige der Verwaltung, der Patrimonialgerichtsbarkeit
erstrecken, und kann ihren Zweck nur dann vollständig
erreichen, wenn sie sich hiebey aller jener Mittel bedient,
welche zur Controllirung der unmittelbaren Behdrden als
unerlaßlich nothwendig anerkannt sind.
Unter diese Mittel gehdrt unstreitig vorzugsweise die
Ercradition der Patrimonialgerichte; denn nur durch die
Ertraditionen kann die Ueberzeugung gewonnen werden,
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