Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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mundschafts-, Deposiken= und Hhßpothekenwesens Einsicht 
zu nehmen, und die Abstellung der befundenen Mängel 
veranlassen zu können. 
Wie wenig bep diesem geringen Einflusse der Guts- 
herren auf ihre Patrimonialgerichte mit ihrer alleinigen 
Aufsicht gethan wäre, wie wenig sie nutzen würde, und 
wie unumgänglich nothwendig die angeordnete Oberauf- 
sicht der Kreisstellen sey, will ich Ihnen, meine Herren, 
duch noch aus weiteren verfassungsmäßigen Anordnungen 
Nachweisen. 
Den Patrimonialgerichten ist ein bestimmter Wir- 
kungskreis vorgezeichnet, welchen sie in keiner Beziehung 
überschreiten sollen. Hr. von Koch glaubt zwar, für 
die Controlle der Patrimonialgerichte zweyker Classe wäre 
dadurch hinlänglich gesorgt, daß sie in Gemäßheit des 
. 608. die über ihre Justiz= und Polizeyverwaltung ge- 
führken Protocolle alle 3 Monate den Landgerichten uͤber- 
geben müssen, von welchen sie mit den noͤthigen Bemer- 
kungen an die vorgesetzten Kreisstellen gesendet werden, 
welche die geeigneten Bescheide und Zurechtweisungen er- 
lassen. Allein diese Controlle ist, ich berufe mich deßhalb 
der Kürze wegen auf die Bemerkungen des Hrn. Abge- 
ordneten Socher, nur eine halbe, und deßwegen bey 
weitem nicht zulänglich. 
Die. Oberaufsicht der Kreisstellen muß sich auf alle 
Zweige der Verwaltung, der Patrimonialgerichtsbarkeit 
erstrecken, und kann ihren Zweck nur dann vollständig 
erreichen, wenn sie sich hiebey aller jener Mittel bedient, 
welche zur Controllirung der unmittelbaren Behdrden als 
unerlaßlich nothwendig anerkannt sind. 
Unter diese Mittel gehdrt unstreitig vorzugsweise die 
Ercradition der Patrimonialgerichte; denn nur durch die 
Ertraditionen kann die Ueberzeugung gewonnen werden, 
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