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dieß Praͤrogativ demselben nicht gebuͤhrt. Auch haͤtte S.
25. Ote Zeile von unten statt fünf: sechs Ausschußmit-
glieder gesetzt werden sollen. Endlich muß ich noch einen
Irrthum rügen, in welchen der zweyte Hr. Präsident
verfiel. Nicht die Regierung befahl im Jahre 1320 die
Einweisung des Patrimonialgerichtshalters Holzmann in
loco Rohrbach, das kdnigl. Landgericht nahm dieselbe ei-
genmächtig vor, und entschuldigte seine Handlungsweise
durch vorgefundene Amtsunrichtigkeiten. Uebrigens loben
wir Gott, daß wir Baypern eine Verfassung haben, die
jedem Staatsbürger sein Eigenthum, seine Rechte sichert,
die demselben erlaubt, über vermeintliche Eingriffe der
Staatsregierung in diese zugestandenen Wohlthaten sich
beschwerend an die Stände des Reichs wenden zu konnen.
Wir erfüllen unsere heiligste Pflicht, wenn wir un-
befangen jede Beschwerde würdigen, und nach vorheriger
genigender Berathung nach bester Einsicht entscheiden.
Der k. Regierungscommissär Ministerialrath Abel:
Melne Herren! Der Gutsbesitzer von Koch hat in einer
Beschwerde vom 20. Febr. d. J. das Staatsministerium
des Innern beschuldiger:
in seiner Person alle Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit
in Eigenthum und Rechten angegriffen zu haben,
und zwar
a) im Eigenthum, weil dasselbe ihm die Ausgaben
für die Ertradition seiner Patrimonialgerichte bey
eintretendem Beamtenwechsel aufbürde;
b) in Rechten, weil dasselbe das ihm als Guts-
herrn zustehende Recht der Amtsertradition und
der Vorstellung seiner gutsherrlichen Beamten an
sich reiße.
Schon hat die Kammer der Reichsräthe, schon der
sehr geehrte fünfte Aurschuß die Beschwerde als gegrün-