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det anerkaunt, und es koͤnnte daher nicht lecht eine Ver-
theidigung unter unguͤnstigeren Augurien, as die heutige
des Ministeriums begonnen werden, haͤtte dasselbe nicht
bey jeder Gelegenheit die bündigsten Bewmise erhalren,
daß Sie, meine Herren, nicht nach fremde Autoritäten,
sondern nach eigener Prüfung der Thatsahen, Rechts-
gründe und Gesetze zu urtheilen gewohnt snd.
Da nun aber ein jedes Urtheil nur in einer getrenen
Darstellung des Sachverhältnisses eine sichre Grundlage
findet, so glaube ich, vor Allem hierüber die folgenden
aus den Acten geschöpften Erläuterungen um so mehr
voransenden zu sollen, als der Staatsregierum schon öfter,
bald offen, bald verdeckt, der Vorwurf genacht werden
wollte, daß sie bey ihren Verfügungen hinsichlich der Pa-
trimonialgerichte mehr durch eine feindselige Lendenz ge-
gen diese selbst, als durch erhebliche von dem Wohle der
Verwalteten entnommene Veranlassungen sich eiten lasse.
Der dermalige Beschwerdeführer von Koh brachte
im Jahre 1816 die beyden Landgüter Rohrbach und Sünz-
hausen durch Kauf an sich.
Bey Suünzhausen war die Gerichtsverwealtung schon
im Jahre 1808 von dem damaligen Gutsbeitzer, Pfar-
rer Straßer, dem Landgerichte Moosburg übertragen, in
Folge des Edictes vom Jahre 1812 aber den Freyherrn
von Böhnen zur Bildung des Herrschaftsterichts Be-
chingen verkauft worden; die Gerichtsbarkeit vurde erst
nach dem Erscheinen der Verfassungs-Urkund auf dem
Grunde des §. 38. im sechsten Edicte restitlirt, und
dabey dem Landgerichte Moosburg durch eine Rgierungs-
entschließung vom 10. Sept. 1810 aufgetragen, den als
Gerichtshalter vorgeschlagenen Joseph Holzmann zu ver-
pflichten und einzuweisen.
Diese Verpflichtung und Einweisung ward auch un-