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teim 0. Oct. 1810 von dem Landgerichte vollzogen, wie
das bey diese Gelegenheit abgehaltene Protocoll darthut.
Am 31. Dec. 1810 erhielt die Formatien die allerhdchste
Bestätigung.
Das Patimonialgericht Rohrbach wurde, als dasselbe
in den Besitz des von Koch überging, von dem nach
den Verordnugen vom 0. Juny und 7. Nov. 1807 auf-
gestellten Patimonialgerichtshalter Schneider verwaltet.
Der neue Cutsbesitzer übergab sogleich mehrere Vor-
schläge zur Bidung eines Ortsgerichts nach den Bestim-
mungen des Edietes vom 10. Aug. 1812; diese aber
konnten nich berücksichtigt werden, weil der Gerichtsin-
haber die Ehebung in den Adelstand noch nicht erlangt
hatte.
Als diees Hinderniß endlich durch ein k. Decrei vom
1 7. Febr. 1817 beseitigt worden, war bereits eine Revi-
sion des Gictes vom Jahre 1612 wegen der seiner Aus-
führung eitgegen getretenen Hindernisse und # Widersprüche
angeordne , und es blieben daher die Formationsanträge
des nunmehrigen Edlen von Koch unerledigt.
Der Gerichtshalter Schneider setzte inzwischen die Ver-
waltung der Geriehtsbarkeit fort; schon im Jahre 1810
aber ward pwohl gegen ihn als gegen den Gutsherrn
von einem sichern Kreitmaper zu Wall wegen Tarercessen
und wegen unbefugter Erhebung von Zeugengeldern, Nach-
rechten, Schenk= und Hochzeittischgeldern Klage erhoben,
und von dim Landgerichte Pfaffenhofen in dem hierüber
abgeforderrn, unterm 27. October 1310 erstarteten Be-
richte Folzendes angegeben:
1) „Die provisorische Tarordnung vom Jahre 1810
verordnet im §. 28. unwidersprechlich klar:
„daß bey Verleihungen von Grundgerechtigkeiten die
Rechrechte für die Zukunft abgestellt sepen.“