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„Die Quittung (so heit es) soll in einem eigenen
Protocolle vorkommen, und wahrscheinlich wurde hieben
die Tare nach 1400 fl. berechnet; denn
5) „daß der Gerichtöhalter Schneider von einer
Quittung gar keinen Begriff habe, dafür liefert dessen
eigenhändiges Protocoll vom 27. Sept. 161 8 (soll heißen
1910) den sprechendsten Beweis.“
Hier mußte das Eheweib dem Ehemann guittiren,
der doch das Anwesen als Widerlage besaß.“"
„Die Quittungstare wurde nämlich, jedoch wie über-
all ohne besondere Urkunde von 300 fl. (dem Vermögen
des Mannes) genommen.“
„Für das Eheweib hätte noch gar keine Quittung aus-
gestellt werden konnen, weil sie das Hepyrathgur zum Theil
am Hochzeittage, zum Theil aber erst in Frisien einzu-
bringen versprach.“
60) „Die meisten Protocolle von der Hand des Ge-
richthalters Schneider sind mit keirem Oatum versehen.“
„Welches Urtheil soll man nun über eine solche Ge-
richtsverwaltung fällen 76
„Welch manigfaltigen Gefährden sind die gutwilligen
Unterthanen ausgesetzt, wo die Gerichte so wie in Rohr-
bach bestellt sind 7
"In den Erinnerungen über die Polizeyverwaltung der
Patrimonialgerichte und Magistrate fürs vierte Quartal
1828 hat man die Unfähigkeit des Gerichtshalters Schnei-
der für die Gerichtöverwaltung bereits kräftig angedeutet,
und die mitfolgenden Protocolle sind für dessen Unfähig-
keit weitere sprechende Beweise.“
So weit der Bericht des Landgerichts.
Die Erhebung des Hochzeittischgeldes, eines Surroga-
tes für das sonst dem Hofmarksherrn bey Hochzeiten seiner