Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„Die Quittung (so heit es) soll in einem eigenen 
Protocolle vorkommen, und wahrscheinlich wurde hieben 
die Tare nach 1400 fl. berechnet; denn 
5) „daß der Gerichtöhalter Schneider von einer 
Quittung gar keinen Begriff habe, dafür liefert dessen 
eigenhändiges Protocoll vom 27. Sept. 161 8 (soll heißen 
1910) den sprechendsten Beweis.“ 
Hier mußte das Eheweib dem Ehemann guittiren, 
der doch das Anwesen als Widerlage besaß.“" 
„Die Quittungstare wurde nämlich, jedoch wie über- 
all ohne besondere Urkunde von 300 fl. (dem Vermögen 
des Mannes) genommen.“ 
„Für das Eheweib hätte noch gar keine Quittung aus- 
gestellt werden konnen, weil sie das Hepyrathgur zum Theil 
am Hochzeittage, zum Theil aber erst in Frisien einzu- 
bringen versprach.“ 
60) „Die meisten Protocolle von der Hand des Ge- 
richthalters Schneider sind mit keirem Oatum versehen.“ 
„Welches Urtheil soll man nun über eine solche Ge- 
richtsverwaltung fällen 76 
„Welch manigfaltigen Gefährden sind die gutwilligen 
Unterthanen ausgesetzt, wo die Gerichte so wie in Rohr- 
bach bestellt sind 7 
"In den Erinnerungen über die Polizeyverwaltung der 
Patrimonialgerichte und Magistrate fürs vierte Quartal 
1828 hat man die Unfähigkeit des Gerichtshalters Schnei- 
der für die Gerichtöverwaltung bereits kräftig angedeutet, 
und die mitfolgenden Protocolle sind für dessen Unfähig- 
keit weitere sprechende Beweise.“ 
So weit der Bericht des Landgerichts. 
Die Erhebung des Hochzeittischgeldes, eines Surroga- 
tes für das sonst dem Hofmarksherrn bey Hochzeiten seiner
	        
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