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Grundholden gegebene Gastmahl, — dann des Schenkgel-
des, — einer Abgabe von den, den Brautleuten durch
ihre Verwandte gereichten Geschenken, wollte von dem
Gutsherrn aus dem Grunde als Recht in Anspruch ge-
nommen werden, weil die Verbriefung schon vor Einfüh-
rung der Taxordnung vom Jahre 1810 statt gefunden.
Die Kreisregierung stellte durch eine Strafoerfügung
die Erhebung der Nachrechte, Zeugen-, Schenk= und
Hochzeittischgelder sogleich ein, und verfügte zugleich die
Vorlage sämmtlicher Notariatsverhandlungen des Patri-
monialgerichts zur nähern Prüfung.
Durch den von dem Gutshetru gegen den ersten Theil
des Regierungsbeschlusses ergriffenen Recurs an das Staats-
ministerium des Innern wurde indessen, wenn gleich seine
Abweisung erfolgte, doch der Vollzug des zweynten Thei-
les, der allgemeinen Revision der Notariatsverhandlungen,
verzbgert, und es fand die so dringend norhwendige Un-
tersuchung — wie weiter unten bemerkt werden wird —.
erst im Jahre 1321 stattk.
Bey Gelegenheit der erwähnten Recherche über die
Kreitmayer'sche Beschwerde hatte sich jedoch damals
schon geoffenbart, daß die von dem Patrimonialgerichte
Rohrbach in den Jahren 1875 und 1813 bey mehreren In-
venturs= und andern Verhandlungen eingebrachten Stempel=
gefälle den vorgeschriebenen Quartals-Designationen nicht
eingetragen, sondern defraudirk worden waren.
Es wurde deßhalb das Kreissiegelamt excitirt und
das Patrimonialgericht in die gesetzliche Strafe verurtheilt.
Alle diese Vorfälle veranlaßten die Kreisregierung
nach der unterm 13. Febr. 1320. erfolgten Bestätigung des
neu gebildeten Patrimonialgerichts zweyter Classe zu Rohr-
bach an den Gutsbesitzer v. Koch in einer Entschließung