Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 282 — 
Die Regierung verurtheilte durch eine Entschließung 
vom 16. Nov. 1821. das Patrimonialgericht Rohrbach 
in die Restitution der zu viel erhobenen Taxen und in die 
gesetzlich verwirkte Strafe von 110 fl., dann in die Tra— 
gung der Visitationskosten. Das Staatsministerium des 
Innern beschied unterm 21. Juli 1822. den von dem 
Gutsbesitzer von Koch gegen jene Regierungsentschlie- 
Hung ergriffenen Recurs dahin, daß die Haftung des 
Recurrenten für seine Beamten auf die Restitution der 
ungesetzlich erhobenen Taxen zu beschränken sey. 
Aus den Acten ergibt sich, daß die Restitution erst 
nach einem Jahre durch wiederholte geschärfte Zwangsbe- 
fehle bewerkstelliget werden konnte, wobey sich der von 
Koch durch einen sogenannten Vergleich von zwey sei- 
ner Grundholden einen Nachlaß von 1fl. 34 kr. an den 
zu restituirenden Hochzeitgeschenkgeldern bewilligen ließ. 
Die Siegeldefrandationen wurden von den compe- 
tenten Stellen abgewandelt. Wie die Behandlung des 
Tar= und Sportelwesens, gerade so war auch die Ver- 
waltung der Polizey bep dem Patrimonialgerichte Rohr- 
bach beschaffen. Die von der Regierung des Isarkreises 
deßfalls bey der vierteljährlichen Revision der Polizeypro= 
tocrlle erlassenen Entschließungen und Strafverfügungen 
geben dafür auffallende Belege, die das Staatsmini- 
sterium der hohen Kammer gleichfalls mitzutheilen bereit 
ist, wenn eine solche Mittheilung zur Vervollständigung 
des kläglichen Bildes der Amtsverwaltung zu Rohrbach 
gewünscht werden sollte. 
Sehr erfreulich war es unter diesen Verhältnissen, 
als der Gutsbesitzer von Koch endlich im Anfange des 
Jahres 1827. den Entschluß fafte, die Gerichtsverwal- 
tung zu Rohrbach und Sünzhausen dem biöherigen Gerichts- 
haltrer abzunehmen. 
Die Kreisregierung ertheilte dem vorgeschlagenen neuen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.