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Die Regierung verurtheilte durch eine Entschließung
vom 16. Nov. 1821. das Patrimonialgericht Rohrbach
in die Restitution der zu viel erhobenen Taxen und in die
gesetzlich verwirkte Strafe von 110 fl., dann in die Tra—
gung der Visitationskosten. Das Staatsministerium des
Innern beschied unterm 21. Juli 1822. den von dem
Gutsbesitzer von Koch gegen jene Regierungsentschlie-
Hung ergriffenen Recurs dahin, daß die Haftung des
Recurrenten für seine Beamten auf die Restitution der
ungesetzlich erhobenen Taxen zu beschränken sey.
Aus den Acten ergibt sich, daß die Restitution erst
nach einem Jahre durch wiederholte geschärfte Zwangsbe-
fehle bewerkstelliget werden konnte, wobey sich der von
Koch durch einen sogenannten Vergleich von zwey sei-
ner Grundholden einen Nachlaß von 1fl. 34 kr. an den
zu restituirenden Hochzeitgeschenkgeldern bewilligen ließ.
Die Siegeldefrandationen wurden von den compe-
tenten Stellen abgewandelt. Wie die Behandlung des
Tar= und Sportelwesens, gerade so war auch die Ver-
waltung der Polizey bep dem Patrimonialgerichte Rohr-
bach beschaffen. Die von der Regierung des Isarkreises
deßfalls bey der vierteljährlichen Revision der Polizeypro=
tocrlle erlassenen Entschließungen und Strafverfügungen
geben dafür auffallende Belege, die das Staatsmini-
sterium der hohen Kammer gleichfalls mitzutheilen bereit
ist, wenn eine solche Mittheilung zur Vervollständigung
des kläglichen Bildes der Amtsverwaltung zu Rohrbach
gewünscht werden sollte.
Sehr erfreulich war es unter diesen Verhältnissen,
als der Gutsbesitzer von Koch endlich im Anfange des
Jahres 1827. den Entschluß fafte, die Gerichtsverwal-
tung zu Rohrbach und Sünzhausen dem biöherigen Gerichts-
haltrer abzunehmen.
Die Kreisregierung ertheilte dem vorgeschlagenen neuen