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Gerichtshalter Buchner sofort die erforderliche Bestaͤti-
gung, beauftragte aber das Landgericht Pfaffenhofen mit
Ruͤcksicht auf die uͤber den Zustand des Amtes gesam-
melten Erfahrungen durch eine Entschließung vom 26. Jaͤn.
1827. an dem für bepde Patrimonialgerichte gemeinschaft-
lichen Amtssitze Rohrbach die Verpflichtung, Einweisung
und Amtsexrtradition vorzunehmen.
Daß diese Anordnung nicht überflüssig gewesen, be-
wies der Befund bey der am 4. Febr. 1827. vorgenom-
menen Ertradition. Zur Probe nur Folgendes aus dem
abgehaltenen Protocolle, wobey ich auf den Umstand auf-
merksam mache, daß die Amtsertradition an den abtreten-
den Patrimonialgerichtshalter dem Guteherrn überlassen,
und daher von ihm und nicht von dem Landgerichte vor-
genommen worden war.
„Man ließ sich vor allem von dem abtretenden Ge-
richtshalter das vorhandene Depositen -, sodann die
Hppotheken = Bücher vorlegen.“
„Derselbe erinnert, daß er bep seinem Amtsantritte
ein Depositenbuch nicht ertradirt erhalten habe und
er sich auch nicht erinnern könne, während seiner Am-
tirung ein Depositenbuch gesehen zu haben. “
„Eben so wenig sind selbem einige Depositengelder
übergeben worden und er habe sich auch während sei-
ner Amtirung ein eigenes Depositenbuch nicht ange-
legt, sondern habe derlep zu Handen überkommene
Gelder wieder, wie die Interessenten solche Gelder
zurück verlangten, denselben jederzeit zurückgegeben,
worüber er sich auch eine eigene Aufschreibung nicht
gehalten, und eine Hinauszahlungsbescheinigung sich
nicht gesammelt habe.“
„Gegenwärtig liegen nur folgende Depositen vor,
nämlich
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