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herrn die Extraditionskosten aufgebuͤrdet werden
wollen.
Die Argumentationen des Beschwerdefuͤhrers glaube
ich ganz unberuͤhrt lassen zu duͤrfen. Wer, wie dieser, be-
hauptet, es seyen keine Hoheitsrechte, die der Gutsherr
in Bayern als Patrimonialgerichtsinhaber auszuuͤben habe,
(conf. S. 6. der Beylage LXXXI.), und es sey eine Herab-
setzung des Gutsherrn als des eigentlichen Pa-
trimonialrichters, wenn der Patrimonialgerichtshal-
ter in den Entschließungen kdnigl. Stellen Patrimo=
nialrichter genannt werde, (S. 5. und C. der Bepl.)
der beweist, daß er das Edict VI., und namentlich die
9. 25. 51. und 55. nicht einmal gelesen, viel weniger
auch nur mit den ersten Grundsätzen des Staatsrechtes
sich befreundet habe; — macht aber dadurch von selbst
jede Widerlegung überflüssig.
Meine Prüfung und Widerlegung wird sich daher
vorzüglich nur mit den Beschlüssen Ihres sehr geehrten
Ausschusses und der Begründung derselben befassen.
Was nun I. das Recht der Einweisung betrifft, so gehen
der sehr geehrte Herr Referent und die Majorität des
fünften Ausschusses von der Voraussetzung aus, daß die
Gesetze hierüber keine Vorschrift geben, daß aber die Ob-
servanz, die bey dem Stillschweigen der Gesetze zu Nathe
gezogen werden müsse, im vorliegenden Falle zu Gunsten
der adeligen Gutsbesitzer spreche, und daß eben durch
diese Observanz der von Koch ein wohlerworbenes Recht
auf Vorsiellung und Einweisung seines Beamten erhalten
habe.
In dem Vortrage des Hrn. Referenten wird dabey
angenommen: (S. 21.)
Der Beschwerdeführer von Koch habe nachgewiesen,
daß sowohl früher, als seit dem Bestehen der Verfas-