Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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herrn die Extraditionskosten aufgebuͤrdet werden 
wollen. 
Die Argumentationen des Beschwerdefuͤhrers glaube 
ich ganz unberuͤhrt lassen zu duͤrfen. Wer, wie dieser, be- 
hauptet, es seyen keine Hoheitsrechte, die der Gutsherr 
in Bayern als Patrimonialgerichtsinhaber auszuuͤben habe, 
(conf. S. 6. der Beylage LXXXI.), und es sey eine Herab- 
setzung des Gutsherrn als des eigentlichen Pa- 
trimonialrichters, wenn der Patrimonialgerichtshal- 
ter in den Entschließungen kdnigl. Stellen Patrimo= 
nialrichter genannt werde, (S. 5. und C. der Bepl.) 
der beweist, daß er das Edict VI., und namentlich die 
9. 25. 51. und 55. nicht einmal gelesen, viel weniger 
auch nur mit den ersten Grundsätzen des Staatsrechtes 
sich befreundet habe; — macht aber dadurch von selbst 
jede Widerlegung überflüssig. 
Meine Prüfung und Widerlegung wird sich daher 
vorzüglich nur mit den Beschlüssen Ihres sehr geehrten 
Ausschusses und der Begründung derselben befassen. 
Was nun I. das Recht der Einweisung betrifft, so gehen 
der sehr geehrte Herr Referent und die Majorität des 
fünften Ausschusses von der Voraussetzung aus, daß die 
Gesetze hierüber keine Vorschrift geben, daß aber die Ob- 
servanz, die bey dem Stillschweigen der Gesetze zu Nathe 
gezogen werden müsse, im vorliegenden Falle zu Gunsten 
der adeligen Gutsbesitzer spreche, und daß eben durch 
diese Observanz der von Koch ein wohlerworbenes Recht 
auf Vorsiellung und Einweisung seines Beamten erhalten 
habe. 
In dem Vortrage des Hrn. Referenten wird dabey 
angenommen: (S. 21.) 
Der Beschwerdeführer von Koch habe nachgewiesen, 
daß sowohl früher, als seit dem Bestehen der Verfas-
	        
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