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„pflichtung beauftragten Land= oder Herrschafts-
„richter zugleich eine förmliche Amtsertradition in
„der Art, wie solche bey der Wiederbesetzung von
„Landrichtersstellen geschieht, vorgenommen, das
„Uebergabsprotocoll aber dem vorgesetzten General=
„commissariat zur Einsicht und Prüfung mit Be-
„richt vorgelegt werden solle.
„Hiernach ist sich durchgängig zu achten.“
Die Bekanntmachung ward nach dem Marginalsignate
vom 22. Febr. 1817 nur deßhalb aufgeschoben, weil gerade
damals die Revision des ganzen Edictes über die guts-
herrliche Gerichtsbarkeit angeordnet war.
Die hier angeführte actenmäßige Thatsache bleibt
aber in so fern immer von Wichtigkeit, als bekanntlich die
Gültigkeit und verbindende Kraft der Observanzen auf der
vermutheten stillschweigenden Zustimmung der gesetzgeben-
den Gewalt beruht, und eine solche Vermuthung der Ge-
wißheit des Gegentheils zu weichen hat.
In dieser Lage der Verhältnisse erschien das Edict VI.
zur Verfassungs-Urkunde und gab abermals der Patrimo=
nialgerichtsbarkeit und den damit verbundenen Rechten eine
gänzliche Umgestaltung und eine ganz neue Basis. Deß-
halb verordnet denn auch der §. 130. dieses Edictes. —
Nach dem gegenwärtigen, fortan allein gülti-
gen Edicte über die gutsherrlichen Rechte und die
gutsherrliche Gerichtsbarkeit sind auch die gutsherrli-
chen Rechts= und Gerichtsverhältnisse des vormals
unmittelbaren Reichsadels 2c. zu beurtheilen.
Allgemein und ohne Unterschied wird damit die Ab-
schaffung aller früheren Gesetze, und also auch der die
Stelle der Gesetze vertretenden ältern Observanzen ausge-
sprochen; nur das Edict VI. soll nach dem Urtheile über die