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mit der gutsherrlichen Gerichtsbarkert verbundenen Rechte
zum Richtmaße dienen können. Dieses Edict enthält nicht
eine Subjectionsacte der Inhaber gutöherrlicher Gerichte,
bey welcher etwa behauptet werden könnte, ältere nicht
ausdrücklich aufgegebene Rechte sepen dem vorigen Besitzer
verblieben; dasselbe ist ein Bestandtheil einer octroirten
Verfassung, und bezeichnet den Umfang der den Patri-
monialgerichtsinhabern staatsgrundgesetzlich eingeräumten
Rechte, — alle nicht ausdrücklich übertragenen durch sein
Stillschweigen der Staatsregierung vorbehaltend.
Observanzen gegen dieses Edikt oder zur Ergänzung
dieses Edictes konnen doch nicht älter seyn, als das Edict
selbst; sie konnen unmdglich das erforderliche Alter von
50 Jahren haben, und eben so wenig Hoheitsrechte über-
tragen, die nach der Verfassungs-Urkunde selbst unver-
dußerlich sind. Sie können aber am wenigsten constitu-
tionelle Rechte gründen, weil Veränderungen und Zusätze
zur Verfassungs-Urkunde nur auf dem durch Tit. X. I. 7.
derselben vorgezeichneten Wege zur rechtlichen Eristenz ge-
langen können.
Wie hiernach in dem vorliegenden Falle angenommen
werden konne, daß das angesprochene Recht nicht in der
Verfassungs-Urkunde und nicht in ausdrücklichen Gesetzen
gegründet, dennoch aber ein constitutionelles sey,
und daß daher wirklich die gefährte Beschwerde als Be-
schwerde über Verletzung eines constitutionellen Rechtes
anzusehen sey, dieses, meine Herren, ist fürwahr unbe-
greiflich.
Geht man von diesen allgemeinen Erwägungen zu
der besondern Prüfung der angeblich dem v. Koch zur
Seite stehenden Observanz über, so werden die aufgestell-
ten Conclusionen immer paradorer.