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Erst seit der, Mitte des vierzehnten Jahrhunderts fing
man an, in einigen Häusern auf Mittel zu denken, die
weitern-Theilungen zu verhindern. In den Ländern,
welche zunächst an Frankreich siießen, wurde man durch
das Beispiel der französischen Herren zuerst aufmerksam gemacht
und da Kaiser Karl IV. in der gäldenen-Bulle um
sein selbst willen für das Ansehen der Kurfürsten sorgte, so
war er auch bemüht, Primogenitur und Untheilbarkeit
in den Familien derselben einzuführen. Lange wurde
dieses. Beispiel ven Andern nicht nachgeahmt, und freilich
war die Art von Untheilbarkeit, welche Karl bei den Kurhäusern
eingeführt wissen wollte, kauin ein schwaches Mittel
gegen die allgemeine Theilungssucht, denn sie erstreckte
sich nur auf das Land, auf welchem die Kur ruhte. Es
wurde also dadurch dem Erstgebornen mehr ein gewisses
Praccihuum, als der Besitz aller väterlichen Länder erworben,
und noch weniger war bestimmt, daß jedes zum alten
Stammgute hinzukommende Land gleich dem alten Stammgute
auf den Erstgebornen sich fortvererben solle. Karls eigenes
Beispiel bei der Theilung seiner Länder beweist, wie
schwer die väterliche Zärtlichkeit der Politik wich; und es
gilt als ganz allgemeine Bemerkung, daß im 15öten und
46ten Jahrhundert in keinem deutschen Fürstenhause Primogenitur
eingeführt worden, wo nicht mehrmalige Versuche
gemacht worden wören, dieselbe zum Vortheil der
jüngern Brüder wieder zu schwächen. Selbst wenn das
Primogenitur-Gesetz eines Hauses in ein öffentliches Reichs-Grundgesetz
eingerückt wurde, unterblieben doch die Versuche
nicht, dasselbe umzusioßen. In einem Zeitalter, wo noch
mehr Freibeit war und wo man offener seinen natürlichen
Empfindungen folgte, mußte es außerst schwer zu ertragen