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Bismarcks wiedergegeben, der sich gelegentlich eines erneuten
Diäten-Antrages im Reichstage in der daran anschließenden
Debatte über den Streitfall dahin ausließ, daß der Abgeordnete,
der Diäten aus irgend einer Quelle beziehe, die Eigenschaft als
Abgeordneter dadurch ipso iure auf Grund der Verfassung ver—
lieren müsse, und wenn bei der Wahlprüfung konstatiert würde,
daß er Tagegelder bezogen habe, die Wahl für nichtig erklärt
werden müsse, weil der Abgeordnete dann „die Bedingung,
welche die Verfassung in bezug auf seine Stellung im Leben von
ihm fordert, nicht erfüllt“).
Einen solchen ipso-iure-Verlust des Mandates nimmt auch
Thudichum an, indem er in dem Verhalten des Abgeordneten
einen stillschweigenden Verzicht auf die weitere
Ausübung der ihm übertragenen Vertretung in dem Parlamente
erblickt:). Eine seltsame Auffassung! Wie kann
man daraus, daß jemand ein Verbot übertritt, entnehmen
wollen, daß er mit dieser bertretung stillschweigend auf
ein Recht verzichte, dessen Verlust durch die Zuwiderhandlung
weder nach dem Gesetz noch durch Richterspruch herbeigeführt
werden kann! Bei solchem Gedankengange muß Thudichum
offenbar ein Mann mit antisozialer Gesinnung vorgeschwebt
haben; ein Mann der bewußt die Rechtsordnung
bricht und sich dabei sagt, daß er alle Folgen seines Tuns auf
sich nehmen wolle. Handelt es sich in solchem Falle vielleicht um
einen „stillschweigenden“ Verzicht darauf, mit dem gleichen
Maße wie jeder ordnungsliebende Bürger gemessen zu werden,
so läßt sich diese Anschauung gewiß nicht auf unseren Fall an-1)
Stenogr. Bericht 1884, Bd. 1 S. 26.
2) Thudichum, Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes,
S. 209.