Metadata : Die Diätenfrage im Reichstag und im Preußischen Landtag.

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Bismarcks  wiedergegeben,  der  sich  gelegentlich  eines  erneuten
Diäten-Antrages  im  Reichstage  in  der  daran  anschließenden
Debatte  über  den  Streitfall  dahin  ausließ,  daß  der  Abgeordnete,
der  Diäten  aus  irgend  einer  Quelle  beziehe,  die  Eigenschaft  als
Abgeordneter  dadurch  ipso  iure  auf  Grund  der  Verfassung  ver—
lieren  müsse,  und  wenn  bei  der  Wahlprüfung  konstatiert  würde,
daß  er  Tagegelder  bezogen  habe,  die  Wahl  für  nichtig  erklärt
werden  müsse,  weil  der  Abgeordnete  dann  „die  Bedingung,
welche  die  Verfassung  in  bezug  auf  seine  Stellung  im  Leben  von
ihm  fordert,  nicht  erfüllt“).

Einen  solchen  ipso-iure-Verlust  des  Mandates  nimmt  auch
Thudichum  an,  indem  er  in  dem  Verhalten  des  Abgeordneten
  einen  stillschweigenden  Verzicht  auf  die  weitere
Ausübung  der  ihm  übertragenen  Vertretung  in  dem  Parlamente
  erblickt:).  Eine  seltsame  Auffassung!  Wie  kann
man  daraus,  daß  jemand  ein  Verbot  übertritt,  entnehmen
wollen,  daß  er  mit  dieser  bertretung  stillschweigend  auf
ein  Recht  verzichte,  dessen  Verlust  durch  die  Zuwiderhandlung
  weder  nach  dem  Gesetz  noch  durch  Richterspruch  herbeigeführt
  werden  kann!  Bei  solchem  Gedankengange  muß  Thudichum
  offenbar  ein  Mann  mit  antisozialer  Gesinnung  vorgeschwebt
  haben;  ein  Mann  der  bewußt  die  Rechtsordnung
bricht  und  sich  dabei  sagt,  daß  er  alle  Folgen  seines  Tuns  auf
sich  nehmen  wolle.  Handelt  es  sich  in  solchem  Falle  vielleicht  um
einen  „stillschweigenden“  Verzicht  darauf,  mit  dem  gleichen
Maße  wie  jeder  ordnungsliebende  Bürger  gemessen  zu  werden,
so  läßt  sich  diese  Anschauung  gewiß  nicht  auf  unseren  Fall  an-1)

  Stenogr.  Bericht  1884,  Bd.  1  S.  26.
2)  Thudichum,  Verfassungsrecht  des  Norddeutschen  Bundes,
S.  209.