VI. Zuständigkeitsgesetz. 383
Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirksregierung
ist aufgehoben.
§ 73. Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung
der Ableitung des Wassers, wenn durch eine
Bewässerungsanlage das öffentliche Interesse gefährdet
oder der nothwendige Wasserbedarf den unterhalb
liegenden Einwohnern entzogen wird.
8 74. Der Kreis= oder Stadtausschuß faßt den
Präklusionsbescheid bei Bewässerungsanlagen ab. Gegen
die Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei
Wochen bei dem Kreis- oder Stadtausschusse anzubringen,
welcher darüber im Verwaltungsstreitverfahren entscheidet.
Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß endgiltig.
Das Gleiche gilt bezüglich des Präklusionsverfahrens bei
Entwässerungsanlagen.
§ 75. Ueber Widersprüche gegen eine Bewässerungsanlage
des Uferbesitzers entscheidet der Kreis= oder Stadtausschuß
im Verwaltungsstreitverfahren.
8 76. Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung
oder Beschränkung von Rechten behufs Ausführung
oder Erhaltung von Bewässerungsanlagen sind
bei dem Kreis= oder Stadtausschusse anzubringen. Behufs
Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und
Vernehmung der Betheiligten ernennt der Kreis= oder
Stadtausschuß einzelne seiner Mitglieder oder andere
Sachverständige, welche das Ergebniß der Erhebung unter
Beifügung ihres Gutachtens festzustellen haben. Demnächst
beschließt der Kreis= oder Stadtausschuß über die Vorfrage,
ob ein überwiegendes Landeskulturinteresse vorwalte.