Contents : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

VI.  Zuständigkeitsgesetz.  383

Kosten  und  Kostenvorschüssen  durch  die  Bezirksregierung
ist  aufgehoben.

§  73.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Beschränkung
  der  Ableitung  des  Wassers,  wenn  durch  eine
Bewässerungsanlage  das  öffentliche  Interesse  gefährdet
oder  der  nothwendige  Wasserbedarf  den  unterhalb
liegenden  Einwohnern  entzogen  wird.

8  74.  Der  Kreis=  oder  Stadtausschuß  faßt  den
Präklusionsbescheid  bei  Bewässerungsanlagen  ab.  Gegen
die  Präklusion  ist  das  Restitutionsgesuch  innerhalb  zwei
Wochen  bei  dem  Kreis-  oder  Stadtausschusse  anzubringen,
welcher  darüber  im  Verwaltungsstreitverfahren  entscheidet.
Auf  Berufung  entscheidet  der  Bezirksausschuß  endgiltig.
Das  Gleiche  gilt  bezüglich  des  Präklusionsverfahrens  bei
Entwässerungsanlagen.

§  75.  Ueber  Widersprüche  gegen  eine  Bewässerungsanlage
  des  Uferbesitzers  entscheidet  der  Kreis=  oder  Stadtausschuß
  im  Verwaltungsstreitverfahren.

8  76.  Die  Anträge  eines  Uferbesitzers  auf  Einräumung
  oder  Beschränkung  von  Rechten  behufs  Ausführung
  oder  Erhaltung  von  Bewässerungsanlagen  sind
bei  dem  Kreis=  oder  Stadtausschusse  anzubringen.  Behufs
  Prüfung  des  Antrags  an  Ort  und  Stelle  und
Vernehmung  der  Betheiligten  ernennt  der  Kreis=  oder
Stadtausschuß  einzelne  seiner  Mitglieder  oder  andere
Sachverständige,  welche  das  Ergebniß  der  Erhebung  unter
Beifügung  ihres  Gutachtens  festzustellen  haben.  Demnächst
  beschließt  der  Kreis=  oder  Stadtausschuß  über  die  Vorfrage,
  ob  ein  überwiegendes  Landeskulturinteresse  vorwalte.