Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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len, der Zollertrag 551,774 fl., und dazu hatte man 
43 Oberzollämter und 7 Hallämter. 
Nach der Theorie, welche in den niedern Zollen das 
Heil der Finanzen und das Glück für die Moralität des 
Volkes findet, hätte man glauben sollen, daß mit diesem 
Systeme alle Wünsche erreicht seyen, und daß man von 
Schleichhandel und Schmuggeley gar nicht werde reden 
kodnnen. Allein die Erfahrung will sich einer noch so schbn 
ausgedachten Theorie durchaus nicht fügen; zwanzig Mo- 
nate nachdem dieses System ins Leben getreten, belehrt 
uns eine Verordnung, daß sich das Leben anders dar- 
gestellt als die Theorie uns prognosticirte. Die Ver- 
ordnung vom 22. September 1802. über das Zollwesen 
sagt in ihrem Eingang: 
„Man hat zum nicht geringen Befremden in Erfah- 
rung gebracht, daß eine Menge ausländischer Waa- 
ren, worunter auch besonders Eisen, hereingeschwärzt 
und hiedurch das hochste Aerar nahmhaft betheiligt 
wird.“ 
Wir finden also hier bey den Jollsätzen zu 2 fl. 30 kr. 
und 50 kr. den Schleichhandel zum offenbaren Bewess, 
daß diese Schmuggeley nicht eine Folge hoher Jollsätze 
sey, sondern daß sie auch hervortrete bey niedern Joll- 
sätzen. Hier also die erste Erfahrung gegen das ange- 
priesene System. 
Das Unzureichende des Systems veroffenbarte sich 
sehr bald, und unterm 7. December 1805. erschien eine 
neue Zoll= und Mauthordnung. Die Hauptgrundsätze der- 
selben waren folgende. 
1) Im Eingang vier Sätze: der hochste 3 fl., der zweyte 
1 fl., der dritte 20 kr., der vierte endlich 5 kr. 
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