tiobehörden entschieden werde, er wird entscheiden nach
leiner Ueberzeu gung.
Ich glaube, die Regierung wird hier schwerlich einer
oder der andern Branche im Staate einen Vorzug ein-
räumen wollen.
Der königliche Commissär, Ministerialrath v. Spies:
Ich habe dem, was Herr Referent gesagt hat, nur noch
Weniges hinzuzusetzen. Was die Bestimmung betrifft, daß
bey Stimmengleichheit eine Sache für eine Justizsache
angesehen werden solle, so wird sich hieraus oft eine un-
angenehme Folge ergeben konnen. Es gibt positive und
negative Competenzconflicte. Bey letztern erklären die
Nichter, daß eine Sache keine Justitzsache sey, wogegen
sie die Administrativstelle als eine Justizsache ansieht.
Dieser Fall konnte sich auch bey der Staatsrathscommis-
sion ergeben. Die Oberappellationsgerichtsräthe könnten
eine Sache für keine Justizsache, die drey Staatsräthe
dagegen sie dafür erklären. Da nun bep dieser Stimmen-
gleichheit die Sache als eine Justizsache zu betrachten wä-
re, so wire sie dieses wider den Willen der in der Staats-
rathscommission sitzenden Justizbeamten. Ich habe dieses
nur bepfügen wollen, um zu beweisen, welche Folgen es
haben konne, wenn man behauptet, daß im Zweifel eine
Sache eiye Justizsache sey, und daß die Meynung, daß
die Vermuthung für die Justiz die Oberhand haben müs-
sen, unrichtig ist.
Was den Punct betrifft, daß der Oberappellationsge-
richtöpräsident der Staatsrathscommission vorsitzen solle,
so widerstrebt dieses dem Organiömus und der Hierarchie
der Behdrden.
Niemand kann Chef einer fremden Behdrde seyn, und
so wenig ein Appellationsgerichtspräsident Vorsiand des
Oberappellationsgerichts seyn kann, wenn der Präsident
Verhandl. XIII. Band. 3