Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

tiobehörden entschieden werde, er wird entscheiden nach 
leiner Ueberzeu gung. 
Ich glaube, die Regierung wird hier schwerlich einer 
oder der andern Branche im Staate einen Vorzug ein- 
räumen wollen. 
Der königliche Commissär, Ministerialrath v. Spies: 
Ich habe dem, was Herr Referent gesagt hat, nur noch 
Weniges hinzuzusetzen. Was die Bestimmung betrifft, daß 
bey Stimmengleichheit eine Sache für eine Justizsache 
angesehen werden solle, so wird sich hieraus oft eine un- 
angenehme Folge ergeben konnen. Es gibt positive und 
negative Competenzconflicte. Bey letztern erklären die 
Nichter, daß eine Sache keine Justitzsache sey, wogegen 
sie die Administrativstelle als eine Justizsache ansieht. 
Dieser Fall konnte sich auch bey der Staatsrathscommis- 
sion ergeben. Die Oberappellationsgerichtsräthe könnten 
eine Sache für keine Justizsache, die drey Staatsräthe 
dagegen sie dafür erklären. Da nun bep dieser Stimmen- 
gleichheit die Sache als eine Justizsache zu betrachten wä- 
re, so wire sie dieses wider den Willen der in der Staats- 
rathscommission sitzenden Justizbeamten. Ich habe dieses 
nur bepfügen wollen, um zu beweisen, welche Folgen es 
haben konne, wenn man behauptet, daß im Zweifel eine 
Sache eiye Justizsache sey, und daß die Meynung, daß 
die Vermuthung für die Justiz die Oberhand haben müs- 
sen, unrichtig ist. 
Was den Punct betrifft, daß der Oberappellationsge- 
richtöpräsident der Staatsrathscommission vorsitzen solle, 
so widerstrebt dieses dem Organiömus und der Hierarchie 
der Behdrden. 
Niemand kann Chef einer fremden Behdrde seyn, und 
so wenig ein Appellationsgerichtspräsident Vorsiand des 
Oberappellationsgerichts seyn kann, wenn der Präsident 
Verhandl. XIII. Band. 3
	        
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