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lichen Erzeugnisse, welche wir selbst nicht besonders
nothwendig zur Veredlung haben.
Dafuͤr zahlt der Grundeigenthuͤmer seine Steuern,
daß er sich frey mit den Erzeugnissen seines Fleißes und
seines Bodens bewegen koͤnne; jede Belegung dieser Ge—
genstände mit einem Ausgangszoll ist eine neue Besteue-
rung des Landeigenthümers, und wenn man damit be-
zweckt, diese Gegenstände für den Consumenten wohlfei-
ler im Lande zu behalten, eine um so groößere Ungerech-
tigkeit, als diese Begünstigung des Consumenten ganz
allein auf Kosten des Grundeigenthümers geschieht.
2) Freyer Ausgang aller jener Gewerbserzeugnisse,
welche aus den Händen der Volksmasse kommen
oder schon einen Theil des Actiohandels bilden,
oder jener rohen Producte, die wir im Ueberflusse
haben, und der werthlosen Gegenstände.
Dieser Satz folgt mit Nothwendigkeit aus dem all-
gemeinen Satze, daß dem Lande so viel Arbeit und Ver-
dienst als moglich gesichert werden muß, und daß der
schon besteuerte Gewerbsmann nicht mit einer neuen Steuer
in dem Ausgangzzoll belegt werde.
3) Mäßige Belegung solcher ausgehenden Artikel, wel-
che an sich schon einen hohen Werth haben, nicht
aus den Händen der Volksmasse kommen und keinen
Activhandel bilden. Bey solchen hochgültigen Ge-
genständen und unter den angegebenen Beschränkun-
gen kann wieder Räcksicht auf die Finanzen genom-
men und ein mäßiger Ausgangszoll erhoben werden.
4) Erschwerung des Ausgangs aller jener Erzeugnisse,
die wir zur Veredlung selbst bedurfen, wie Lumpen,
Leimleder, Hornabfälle, Beine 2c.
Auch dieser Satz folgt ganz consequent aus dem bis-