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der Zolltarif, sofern sie der Berathung und Zustimmung
der Srände des Reiches unterstellt werden, dürfen also
nichts anders als reine Steuer sachen enthalten und
müssen von allen fremdartigen Aufgaben gereinigt seyn.
Es wäre offenbar eine Erweiterung der Competenz der
Stände, wenn sie mit dem Jolltarife zugleich über an-
dere Regierungsgeschäfte gesetzliche Bestimmungen
aufstellen und dadurch die Rechte der Staatsregierung
selbst beschränken müßten. Wenn der Jolltarif mehr als
ein bloßes Steuergesetz würde, und wenn demnach die
einzelnen vollsätze durch keine von andern Staatsnteressen
gebotene Verordnung und sonstige Regierungshandlung
unmittelbar oder mittelbar verändert werden sollten, wä-
ren damit der Staateregierung nicht die größten Hin-
dernisse gesetzlich entgegengestellt, das Wohl des Staates
nach den fortschreitenden Bedürfnissen und Hülfsmitteln
zu befördern? Wären damit die Zolle nicht zum vorherr-
schenden Inreresse des Staates erhoben? Wäre nicht ge-
rade dadurch die inländische Industrie, nämlich die Land-
wirthschaft, die gesammte Technik und der Handel, gesetz-
lich in ein Zwangsverhältniß gestellt, welches ihnen alle
freie Bewegung, die Seele aller Industrie, hemmen müßte?
Wie kann die Staatsregierung selbst ihre Rechte durch ein
so Unrichtig aufgefaßtes Zollgesetz so sehr beschränken, und
dafür sich in den §. 27. des Entwirfs über die Zoll-
ordnung einige Vorbehalte machen, die offenbar zu den
Regierungsrechten gehdren, dadurch aber, daß sie die Re-
gierung selbst noch vorbehalten will, als bestritten- oder
als gar keine Rechte der Staatsregierung erscheinen? —
Will die Staatsregierung den Beyrath der Stände auch
über andere Interessen der Industrie und Staarspelttik
erholen, so darf dieses nicht in Vermischung mit Steuer-
gesetzen geschehen, sonst wird aus dem bloßen Beprath
ein die Staatöregierung bindendes Gesetz.
Bayern kann aber auch, wenn es consequent seyn