Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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will, die Zoͤlle jetzt nicht mehr anders als aus dem 
allgemeinen Standpuncte seines Steuer- 
wesens behandelu, und mit seinen übrigen Steuern ganz 
in Uebereinstimmung bringen. Bayern hat mit der 
Grundsteuer, Häusersteuer, Erwerb= und Gewerbsteuer den 
ganzen Umfang seiner directen Staatsöauflagen geschlossen. 
Nit seiner Gewerbsteuer hat es den Ertrag des Han- 
dels, der Fabriken und Handwerke direct besteuert; 
dort bestehet also künftig alle Fabrik= und alle 
Handelssteuer in Bayern, und eß kann bey den in- 
directen Steuern keine Rede mehr von Besteuerung der 
Händler, Fabrikanten, Handwerker und Landwirthe seyn, 
sondern blos von der Besteuerung aller Con- 
sumenten im Staate. Daß aber bey der 
Besteuerung der Consumenten so wenig eine Ausnahme 
als bey der Besteuerung der Producenten eintreten, son- 
dern alle Consumenten nach einem gleichheitlichen Mas- 
stabe, ohne Berücksichtigung der Interessen einzelner Par- 
thepen, besteuert worden müssen, hat Baperns Verfassung 
zu den ersten Staatsgesetzen erhoben, wo sie die Gleich- 
heit der Besteuer Ung ausgesprochen hat. 
Die Zolle als Consumtionösteuer auf fremde Waaren 
müssen demnach alle Consumenten in Bapern gleichheitlich, 
ohne Begünstigung, ohne alle Ausnahmen treffen. Die 
Zdlle in Bayern dürfen nach seinen allgemeinen Steuer- 
grundsätzen gar keine Handelsleute, keine Fabrikanren und 
keine Landwirthe, sondern nur Consumenten kennen. 
Von dieser Wahrheit darf sich Bapern durch kein 
Beyspiel anderer großen Staaten, z. B. Oesterreichs, 
Englands, Frankreichs 2c. abwenden lassen! Warum fel- 
gen denn diese genannten Staaten dem Boyspiele Bayerns 
nicht? Warum macht jeder Staat sein eigenes Jollgesetz 
und seinen eirenen Zolltarif? Die Antwort ist leicht und 
einfach: weil die natürlichen und politischen
	        
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