Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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andern Staaten zu wirthschaftlichem Zwecke gewiß 
nicht als ganz werthlose Gegenstaͤnde vernachlaͤssigen, 
vielmehr mit besonderer Kraft und Kostenaufwande 
aus dem Standpuncte der Staatspolizep, aber nicht 
des Steuerwesens, verfolgen werde und müsse. 
Wir kommen nun zur zweyten Frage: 
„In welchen Verhältnisse stehen die Zölle, als Con- 
sumtionssteuern zu den übrigen Steuern im Staate, 
und wie müssen sie behandelt werden?“ 
Das ganze Steuersystem in Bayern theilt sich in 
zwey Abtheilungen, in die directen und indirecten Steuern. 
Die indirecten Steuern sind größtentheils Consum- 
tionssteuern, und diese theilen sich in die Consumtions= 
sieuern auf einheimische und auf fremde 
Waaren. Die letzten sind die Zölle. Die Zolle ma- 
chen also den zweyten Theil unsrer Consumtionssteuern 
und den Schluß des ganzen Stenerspstems. In diesem 
Verhältnisse zu dem gesammten Steuerwesen im Staate 
müssen die Zölle auch nach dem Princip und Maßstab der 
übrigen Steuern, namentlich der Consumtionssteuern von 
einheimischen Waaren, behandelt werden; ihre Muster fin- 
den sich in unsern Abgaben auf Brod, Mehl, Fleisch, 
Salz, Bier u. dgl. — Bekanntlich sind diese einheimi- 
schen Consumtionswaaren, die meistens auch schon be- 
deutenden Antheil an der Grundsteuer genommen ha- 
ben, mit 10, 20, 50 und 100 Procenten ihres Werthes 
in der Consumtionssteuer belegt! 
Wer mochte es rechtfertigen, die Consumtion frem- 
der Waaren, die meistens entbehrlicher als die einheimi- 
schen sind und zu dem größeren Lurus gehdren, geringer 
zu besteuern, als die der eigenen Landeserzeugnisse? Wenn 
Bayern von seinem Biere, das in der Gerste, Hopfen 
und Holz die bedeutende Grundsteuer schon bezahlt hat 
und zusammen im Jahre den Wereh von 20 Millionen
	        
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