Will die Kammer der von der Kammer der Reichs-
räthe zu dem Eingange des Gesetzentwurfes bean-
tragten Abänderung:
„Um über die Entscheidung der Competenzconflicte
zwischen Justiz= und Verwaltungsstellen im gesetz-
lichen Wege genaue Bestimmung zu geben,“
ihre Beystimung ertheilen?
Wurde einstimmig bejaht.
VI. Der Abgeordnete Kiliani fortfahrend:
8) Ferner soll nach dem Antrage dieser Kammer im
Eingange des Gesetzentwurfes die Stelle:
„wenn nicht die betreffende Kreisregierung im Ein-
„verständnisse mit dem einschlägigen Appellationsge-
„richte den zwischen dem Untergerichte und dem Ver-
„waltungsamte bestehenden Streit zuschlich-
„ken im Stande ist.“
in folgender Art gefaßt werden:
„wenn nicht die betreffende Kreisregierung im Ein-
„verständnisse mit dem einschlägigen Appellations=
„gerichte die zwischen dem Untergerichte und dem
„Verwaltungsamte bestehende Verschiedenheit der An-
„sicht binnen sechs Wochen selbst zu heben im Stande
„ist.“
Der erste Ausschuß findet bey dieser in Antrag gebrach-
ten Aenderung, welche theils nur die Redaction betrifft,
theils einen Zeitraum von sechs Wochen zur gegenseitigen
Verstandigung festsetzt, nichts zu erinnern.
Hierauf stellte, weil nichts weiter bemerkt wurde, das
Präsidium die Frage:
Will die Kammer der unter Nr. V. Jiff. 2. von der
Kammer der Reichsräthe gemachten Redactionverän-=
derung ihre Zustimmung ertheilen?
Wurde einstimmig bejaht.