Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Gegenhalte zu andern Consumtionsabgaben; z. B. die 
Abgaben auf. Bier, Salz u. dgl. sind viel höher, und 
in andern Staaten sind die Joll= und Accisabgaben noch 
weit bedeutender, z. B. in England betragen sie oft 
100 Proc. — Indessen will ich mich nicht an das Bey- 
spiel von England, sondern an einen andern Staat hal- 
ten, der mehr Beyspiel für uns werden kann, nämlich 
an den nordamerikanischen Freystaat. Da ist in der Aus- 
fuhr alles frep, von einer Abgabe auf die Durchfuhr 
ist gar nicht die Rede, in der Einfuhr sind ebenfalls 
viele Gegenstände ganz freygelassen, nämlich mehrere rohe 
Producte; hieher gehdren besonders das Kupfer, das der 
nordamerikanische Freystaat nicht hat, ferner die rohen 
Häute u. dgl. Die übrigen Artikel sind nach 2 verschie- 
denen Classen belegt; nach dem Werthe und nach dem 
Maß. Unter die erste Classe werden alle Gegenstände 
des Webstuhls subsumirt. Der Maßstab ist meistens 25 
bis 30 Proc., bey einigen aber steigt die Abgabe auf 
50 Proc. Der geringste Jollsatz ist 14 48. — Es be- 
stehen nur wenige Sätze. Dabey ist festgesetzt, daß bey 
einzelnen bestimmten Waaren nach Verlauf von so und 
so viel Zeit die Jollsätze erhdyt werden; so wurden z. B. 
die Wollenwaaren zu 30 Proc. angesetzt und gesagt, 
in zwey Jahren steigt der Zoll auf 55 Proc. — Bey 
der zweyten Gattung von Belegung, welche die. spe ci- 
fische heißt, wird die Abgabe entweder nach der Länge 
oder nach dem Quadratmaß oder nach dem Kubikmaß 
oder nach dem Gewichte bestimmt. Hieher gehörte z. B. 
Sucker, Kaffee, Gläser, Weine, Eisenstangen u. dgl. 
Dieser Tarif ist 1824 emittirt worden, und dabey ist 
man durchaus von der Erhdhung der Sölle auf fremde 
Fabrikate ausgegangen. Also mein Maßstab wäre 30 
Proc. des Werrhes; in wie fern für einige Gegenstinde 
geringere Procente genommen werden sollen, wird sich 
bey der weitern Berathung über den Tarif zeigen. 
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