Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

VII. Der Abgeordnete Kiliani fortfahrend: 
0) Dem J. 3. des Gesetzentwurfes soll nach dem An- 
trage der Kammer der Reichsräthe beygesetzt werden: 
„Die im Conflicte begriffenen Stellen können nur pro- 
visorische Verfügungen erlassen, wenn Gefahr auf dem 
Verzuge haftet. Das zuerst getroffene Provisorium 
muß gehandhabt werden." 
Daß eine Bestimmung in Beziehung auf provisorische, in 
manchen Fällen nicht zu umgehende Verfügungen zu er- 
lassen sep, findet der erste Ausschuß für angemessen, glaubt 
aber, der S. 5. des Entwurfes habe nun folgende Fassung 
zu erhalten, wodurch zugleich die Folgen der etwaigen 
Nichtsistirung des Verfahrens ausgesprochen sind: 
„Sobald sich ein solcher Competenzconflict ergibt, ist so- 
wohl von Seite der Justiz als der Verwaltung sogleich 
das Verfahren in der Hauptsache bey Folge der Nich- 
tigkeit und unter der Verbindlichkeit zur etwaigen 
Entschädigung zu sistiren, bis die Entscheidung des 
Staatsrathes erfolgt ist. 
Die im Conflicte begriffenen Stellen können je- 
doch provisorische Verfügungen erlassen, wenn Ge- 
fahr auf dem Verzuge haftet. Das zuerst getroffene 
Provisorium muß bis zur Entscheidung des Competenz- 
conflictes gehandhabt werden.“ 
Der zweyte Präsident Häcker, das Wort nehmend, 
duferte hierüber Folgendes: 
Zu g. 3. hat die Kammer der Abgeordneten be- 
schlossen, daß bey einem erhobenen Competenzcenflicte das 
Verfahren in der Hauptsache bey Folge der Nichtigkeit 
und unter der Verbindlichkeit zur etwaigen Entschädigung 
zu sistiren sey, um dem Gesetze ganz bestimmte Folgen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.