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selbe erhoben werden, durch den Rohzucker oder durch den
raffinirten Zucker? Ich glaube, durch den Rohzucker, und
stimme deßhalb für den Schlußantrag des Herrn Abgeord-
neten v. Utzschneider, wonach der Rohzucker zu 0 fl.
40 kr., der raffinirte zu 15 fl. belegt werden soll. — Ich
muß vor allem widersprechen, daß durch den Tarif vom
Jahre 1825 den Raffinerien ein zu großes Privilegium
ertheilt worden.
In den Antrag auf Erhbhung des Jolles vom Roh-
zucker auf 5 fl. beym Fortbestand der Belegung des raf-
finirten Zuckers à 10 fl. eingehen, hieße jene Fabriken zu
Grunde richten zu wollen.
Große staatswirthschaftliche Vortheile gehen daraus
hervor, wenn wir unsere Rechnung so machen, daß in
Zukunft nur Rohzucker importirt werde. Einige Staaten
haben deßhalb die Einfuhr des raffinirten Zuckers verbo-
ten, wie z. B. Frankreich und England; andere haben den
raffinirten Zucker so hoch belegt, daß es beynahe einem Ver-
bote gleichkommt.
Das Publicum kann dabey nichts verlieren, denn
wenn mehrere Fabriken entstehen, tritt die nämliche Con-
currenz ein, wie bey andern Fabrikaten und die Fabri-
kanten werden nicht mehr verlangen konnen, als Zinsen
von ihrem Capital und einen mäßigen Verdienst Da-
hin können auch wir kommen. Zum Beweise aber, daß
ein anderes Verhältniß zwischen Belegung des rohen und des
raffinirten Zuckers nicht angenommen werden kann, er-
laube ich mir die dießfallsigen Bestimmungen anderer
Staaten vorzutragen.
In Oesterreich ist nach dem Tarif vom 30. October
1818 (meim Daten sind aus frühern Zeiten, es ist mog-
lich, daß sich die Verhältnisse geändert haben) die Bele-
gung des Zuckers für das weiße Juckermehl 7 fl. 12 kr.