Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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von wem diese Kosten erhoben werden. Wenn die direc- 
ten Steuern, die auf Grund und Boden, Wohnung und 
Gewerbe lasten, auf eine complicirte und nachtheilige 
Weise für die Steuerpflichtigen erhoben werden, dann ist 
diese Behauptung ganz richtig; wenn aber die Abgaben 
nur durch Mittelpersonen erhoben werden, wie beym 
Malzaufschlag, bey dem Joll und andern Gefällen, so hat 
man nicht darnach zu fragen, wie hoch kommen die Er- 
hebungskosten, sondern lediglich, wie wird die große Masse 
des Volkes erleichtert, wie werden Ackerbau und Gewerbe 
befbrdert? 
S. 10. spricht Herr! Referent wieder von den ver- 
führerischen Süßigkeiten des Defraudirens. Bey den De- 
batten über das Jollgesetz habe ich die Ehre gehabt, aus 
meiner Erfahrung die Menschenklasse zu bezeichnen, der 
nach solcher Sußigkeit gelüstet, und dabey zu zeigen, daß 
diese Menschenclasse keine Berücksichtigung, keine Scho- 
nung verdient. 
Ebenso beziehe ich mich auf meine damaligen Aeuße- 
rungen rücksichtlich der Gefahr, welche nach dem Herrn 
Referenten bey hohen Zollen auch die Strafbestimmungen 
auch für den Schuldlosen erwachsen soll. Der Mann, von 
Pflicht = und Ehrgefühl geleitet, wird sich mit einem 
Zollsystem, wodurch das Wohl seines Vaterlandes bedingt 
ist, so vertraut machen, und sich so genau an seine Vor- 
schriften halten, daß von einer Gefahr für seine bürger- 
liche Ehre keine Rede seyn kann. 
Endlich will ich nur noch mit wenigen Worten des 
Vorschlags erwähnen, der dem Referat angehängt ist. 
Ich glaube, es kann doch nicht so ganz Ernst damit ge- 
wesen seyn; auch glaube ich nicht, daß die Staatöregie- 
rung je darauf eingehen und die Stände ihn je geneh- 
migen werden.
	        
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