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belegt, jedoch ist dagegen, dem Princip nach nichts zu
sagen, und ich kann wohl mitstimmen.
8.) Frepgebung des Ausfuhrzolles auf. solchen
Gegenständen, wo ich 67 kr. pr. Centner für ganz un-
schädlich hielt, nachdem das Weggeld dabep schon durch
die Verordnung vom December 1826 aufgehoben war.
Auch dagegen sage ich nichts, da ich mit dem Princip
einverstanden bin, allein wie gesagr, was schadeten
bey der Ansfuhr 64 kr. auf 100 Pfund Wolle oder
Baumwollenwaaren u. dgl.? Zum Bestehen der- Fabris
ken kann das nicht helfen und wegen solcher Erleichte-
rung andere Zölle steigern, schien mir auch wenig Ge-
winn. Ich beziehe mich deßhalb auf mein Referat.
0.) Steigerung des Aue fuhrzolles auf den rohen
Häuten bis zu 20 fl. — was ich zu viel finde; 5 fl.
ist genug.
10.) Belegungen zu ½a kr. von # Gulden Werth,
welche, wenn man den Kammerbeschluß über das Einfuhr=
weggeld nach dem klaren Buchstaben nimmt, nichts
tangen, da sie das Weggeld zu hoch steigern. Man hdre!
Eine Kursche soll nach Herrn v. Utschneiders
Tarif vom Gulden Werth ##2 Kreuzer Eingangszoll ge-
ben. Nehmen wir sie nun zu Voo fl. an, so zahlt sie
160 fl. Zoll. Die hohe Kammer votirte Einfuhrweggeld
sub d wie folgt:
Alle höher belegten Artikel (höher als bey C, nemlich
was aber 15 fl. pr. Centner, dann vom Gul-
den Werth über b und o9 bkr oder vom Scück über
4 fl. bezahlt) bezahlen pr. Centner oder vom
Gulden Werth oder pr. Stück 25 kr.
Mithin zahlte dieselbe Kutsche von Zoo fl Werth, vom
Gulden 25 kr. Weggeld oder 333 fl. 20 kr., dazu der
Zoll 160 fl., macht zusammen 493 fl. 20 kr. für eine
Kutsche!!
Solche Inconsequenzen kommen auch vor in dem-
Verhandl. XIII. #b. 33