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ener solchen Verhinderung des Staatsrathsprästdenken
immer der älteste Staatsrath, dem kein Verwaltungsamt
auvertraut ist, als Vorstand der Commission einrritt.
Dem zufolge fällt dann auch
e der Ate Absatz der vorgeschlagenen Redaction von
den Worten:
„Sollte sedoch Seiner Majestät der K#-
„nig 2c. 2c.“ bis: „noch ein Mitglied eines
„Verwaltungszweiges sepn dürfe, vorzusetzen“
ganz weg.
IV. Den in der Modlfication Nro. V. 1. 2. und
#. von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen
Redactionsveränderungen der Eingangsworte des Ge-
setzes und des §. 1., dann dem in Beziehung des
Rheinkreises vorgeschlagenen Zusatz, gibt die Kammer
der Abgeordneten ihre unbedingte Zustimmung.
V. Ebenso erhält die Modification Nro. V. 5.
die Zustimmung der Kammer der Abgeordneten in der
Voraussetzung, daß nunmehr der 9. 5. nachfolgende
Fassung erhält:
„Sobald sich ein solcher Competenzconflict er-
„gibr, ist sowohl von Seite der Justiz, als
5„der Verwaltung sogleich das Verfahren in
„der Hauptsache bey Folge der Nichtigkeit und
„unter der Verbindlichkeit zur etwaigen Ent-
„schädigung zu sistiren, bis die Entscheidung
„deb Staatsraths erfolgt ist. Die im Con-
„flicte begriffenen Stellen können jedoch provi-
„sorische Verfügungen erlassen, wenn Gefahr
„auf dem Verzuge haftet. Das zuerst getrof-
„fene Provisorium muß bis zur Entscheidung
„/des Competenzconflictes gehandhabt werden.“
Die Kammer der Abgeordneten sieht der gefälligen
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