d 17. März mitgetheilten Gesetzentwurfes, die Ent-
peidung der Competenzconflicte betreffend, und der hie-
hber nach jenseitigem Beschlusse bepzufügenden Modifi-
tionen und Wünsche den Beschluß gefaßt:
I. Es sey, übereinstimmend mit dem Antrage der
ammer der Abgeordneten, dem vorliegenden Gesetzent-
utfe die Zustimmung, jedoch unter folgenden Modifi-
tionen, zu ertheilen.
II. Den von der Abgeordneten in Antrag gebrachten
Lodificarionen zu 9. 1. des Gesetzentwurfes unter Nr.
und J., dann zu &. 2. uüter Nr. 6. Buchstabe
id f, endlich zu g. 3. unter Nr. 7. und Z. sey ohne
le Abänderung ihrem Inhalte und ihrer Fassung nach
yzustimmen.
III. Die nachbenannten, von der Kammer der Ab-
ordneten beschlossenen Modificationen seyen in folgender
at abzuändern:
1) Statt des unter Nr. 5. Buchst. a des jenseitigen
Beschlusses als Modification in Antrag gebrach-
ten Zusatzes zu F. 1. wolle gesetzt werden:
„Hat sich jedoch der Fiscus als Vertreter der
Staatsgewalt bey dem Gerichte a) auf die Klage
eingelassen, ader ist h) die von ihm angebrachte
Einrede der Unzustindigkeit rechtskräftig verwor-
fen worden, so bleibt der vorliegende Fall der
Entscheidung der Gerichte ausschließend unter-
worfen.“
2) Die im gegenseitigen Beschlusse hinsichtlich des §.
2. des Gesetzentwurfes unter Nr. 0. Buchstabe
a b c und d als Modisicationen beantragten
Bestimmungen sepen mit nachfolgenden Abänderun-
gen anzunehmen: