Schlusse beygefuͤgte Bemerkung betrifft, daß naͤm lich
in Folge dieser Fassung des g. 8. der von
beyden Kammern zum g. 1. des Gesetzent-
wurfes durch ihre ersten Beschluͤsse in An-
trag gebrachte Beysatz:
„Es darf nur eingesprengkes Malz
„zur Mühle gebracht werden,“
als Überflüssig binweg falle, so kann hierüber
ohnedieß kein Jweifel obwalten, weil sonst dieselbe
Bestimmung zweymal im Gesetze erscheinen würde.
Der zweyte Präsident Häcker: In dem Be-
schlusse der Kammer der Abgeordneten vom 15. April
dieses Jahres ist in Bezug auf §. 54# festgesetzt:
1) dem Zusatze zu J. 54. in fine in Folge der
Modisication 5. gibt die Kammer der Abgeordneten ihre
Zustimmung in der Art, wie solche vorgeschlagen wor-
den ist, nemlich:
„gleichen Strafen unterliegt derjenige, welcher
„Malzsurrogate zur Bierfabricarion verwendet.“
Hierin waren bepde Kammern einig, und somit
auch darüber, daß dieses unter die Strafbestimmungen
aufgenommen werden muüsse.
Nun fährt die Kammer der Abgeordneten fort,
sse habe sich dabey veranlaßt gesehen, folgerecht nach-
folgende Modificationen vorzuschlagen:
a) statt des F. &4, welcher wegzubleiben hat,
sep aufzunehmen: „zur Biererzeugung sKtatt des Mal-
zes aus Getreidefrüchten Surrogate zu gebrauchen, ist
bey Strase verboten.“
b) Die Strafbestimmung des F. 51. soll auch auf
den Fall ausgedehnt werden, wenn trockenes oder ge-
gerbtes Malz im eingesprengten Zustande zum Brechen
auf die Mühle gebracht wird; demnach sey dann auch
c) an die Stelle des wegbleibenden §. 5. die Be-
stimmung aufzunehmen: