„Es ist verboten, trockenes oder gegerbtes Malz
„im eingesprengten Zustande zum Brechen in
„die Muͤhle zu bringen.“
Man ging naͤmlich von der Ansicht aus, es muͤsse
in den allgemeinen Bestimmungen dieses Verbot aus-
gesprochen und auch in den Strafbestimmungen aufge-
nommen werden: „Gleichen Strafen unterliegt derje-
nige, welcher Malzsurrogate zur Bierfabrication ver-
wendet.“
In der Art wurde also der Antrag gestellt, das
generelle Verbor in den allgemeinen Bestimmungen zu
den Paragraphen 3. und ¼. zu setzen.
Hierauf sagt nun die Kammer der Reichsräthe,
daß sie dem von der Kammer der Abgeordneten zur
Modification 5. vorgeschlagenen Zusatze: „es sey bey
Strafe verboten rc. 2c.“„. ihre Zustimmung ertheile.
Hiemit ist also diese Sache erlediget.
Die von der Kammer der Abgeordneten verlangte
Ausdehnung des F. 55. nimmt die Kammer der Reichs-
räthe in folgender Redaction an: „Das Brechen des
treckenen Malzes überhaupt, so wie auch des gegerbten
Malzes im eingesprengten Zustande ist verboten.“
Die Kammer der Reichsräthe stimmte also dem
generellen Verbote, welches die Kammer der Abgeord.
in den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes wollte,
bey. Diese Stelle, sagt die Kammer der Reichsräthe,
ist dem §. 5. des Gesetzentwurfs einzuverleiben, und in
Folge dessen fällt der von beyden Kammern zum F. 1.
des Gesetzentwurfes durch ihre ersten Beschlüsse in An-
trag gebrachte Beysatz: „es darf nur eingesprengtes
Malz in die Mühle gebracht werden,“ als überflüssig weg.
Zuerst wurde das Verbot nicht unbedingt ausge-
sprochen, jedoch darauf hingedentet, daß nur einge-
sprengtes Malz zur Mühle gebracht werden dürfe.